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Kündigung / 5.5.3 Entscheidung des Integrationsamtes

Achim Stapf, Christoph Tillmanns
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Bei einer ordentlichen Kündigung entscheidet das Integrationsamt nach schriftlichem Antrag (§ 170 SGB IX), unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Arbeitsagentur, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und nach Anhörung des Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Ermessen wirkt eingeschränkt nach § 172 SGB IX. Danach hat es bei Betriebsstilllegung die Zustimmung zu erteilen und es soll u. a. die Zustimmung erteilen, wenn dem Betroffenen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz sicher ist. Die Entscheidung muss in den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Betriebseinstellung) und § 172 Abs. 3 SGB IX (Insolvenzverfahren) nach § 171 Abs. 5 SGB IX binnen eines Monats erfolgen, andernfalls gilt die Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Im Übrigen soll die Entscheidung binnen eines Monats nach Antragseingang erfolgen.

Eine zustimmende Entscheidung ist sowohl dem Arbeitgeber wie dem schwerbehinderten Arbeitnehmer förmlich zuzustellen. Die förmliche Zustellung an den Arbeitgeber[1] ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Vorher darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Nach Zustellung bleibt dem Arbeitgeber ein Monat Zeit, um die Kündigung zu erklären (§ 171 Abs. 3 SGB IX). Innerhalb dieser Frist ist auch die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG bzw. die Beteiligung des Personalrats durchzuführen, sofern sie nicht vor der Antragstellung oder während des Zustimmungsverfahrens durchgeführt worden ist. Bei einer Verweigerung der Zustimmung ist die Kündigung ausgeschlossen. Gegen die ablehnende Entscheidung ist Widerspruch und anschließend Klage im Verwaltungsrechtsweg möglich.

Auch die außerordentliche Kündigung ist zustimmungsbedürftig (§ 174 SGB IX). Das Integrationsamt soll jedoch im Regelfall die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt...

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