Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein. Der Tag des Zugangs ist in die Frist nicht einzubeziehen.

 
Praxis-Beispiel

Einem Beschäftigten soll gekündigt werden mit einer Kündigungsfrist von

a) 1 Monat zum Monatsschluss zum 30.6. Die Kündigung muss dem Beschäftigten spätestens zugehen am 31.5.

b) 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zum 31.12. Die Kündigung muss spätestens zugehen am 19.11.

c) 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres zum 30.6. Die Kündigung muss spätestens zugehen am 31.3.

Beachten Sie: Ist der letzte Tag des möglichen Zugangs (in den vorherigen Beispielen der 31.5., 19.11. und 31.3.) ein Sonntag oder Feiertag und erfolgt die Zustellung deshalb erst am folgenden Werktag, ist die Kündigungsfrist nicht gewahrt. § 193 BGB gilt nicht. Wird dem Kündigungsempfänger am letzten Tag die Kündigung per Eilbrief zugestellt, kann sie nicht deswegen zurückgewiesen werden, weil die Zustellung an einem Sonn- oder Feiertag erfolgt.

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