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Krankenhaus (BAT) / 2 Chefarztverträge

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Der Vorstand der Deutschen Krankenhausgesellschaft hat 1957 die gemeinsam mit dem Verband der leitenden Krankenhausärzte erarbeiteten Grundsätze für die Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und leitenden Abteilungsärzten (Chefärzten) verabschiedet. Seit dieser Zeit ist die Materie der vertraglichen Ausgestaltung komplizierter und umfassender geworden. Aus diesem Grund wurde durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bereits 1983 eine Beratungs- und Formulierungshilfe für die Erstellung eines Dienstvertrages mit einem Chefarzt entwickelt. Sie ist das Ergebnis gesammelter Erkenntnisse aus der Praxis und Rechtsprechung. Sie ist zwischenzeitlich mehrfach überarbeitet worden.

 
Praxis-Tipp

Legen Sie beim Abschluss eines Dienstvertrages mit einem Chefarzt den Mustervertrag der DKG zugrunde.

Die Beratungs- und Formulierungshilfe "Chefarzt-Vertrag der DKG", 4. geänderte Auflage, Stand Mai 1993 liegt den nachfolgenden Ausführungen zugrunde.

 
Praxis-Tipp

Fertigen Sie den Vertragsentwurf so rechtzeitig, dass er den Bewerbern, die in die engere Wahl kommen, vor der Vorstellung zugestellt werden kann. Fordern Sie die Bewerber auf, sich zu erklären, ob sie im Falle der Wahl mit dem Vertrag einverstanden sind.

2.1 Hinweise zum Dienstvertrag

Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das Dienstverhältnis ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Es ist üblich, auf einzelne Regelungen des BAT zu verweisen. Nach § 3 Buchst. i gilt der BAT nicht für Chefärzte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart werden. Es ist aber zulässig, einzelne tarifvertragliche Regelungen zum Inhalt des Chefarztvertrages zu machen. Sie dürfen aber der besonderen Stellung des Chefarztes nicht widersprechen. Damit die Regelungen Geltung erlangen, müssen sie einzeln aufgeführt werden. Es handelt sich üblicherw...

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