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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 51 - 52 Unterabschnitt 1 Der ehrenamtliche Bürgermeister

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§ 51 Rechtsstellung des ehrenamtlichen Bürgermeisters

 

(1) 1In amtsangehörigen Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. 2Die für die Gemeindevertreter anzuwendenden Vorschriften gelten für ihn entsprechend, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Der ehrenamtliche Bürgermeister ist Ansprechpartner und Fürsprecher der Bürger seiner Gemeinde. 2Im Übrigen nimmt er die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere

 

1.

beteiligt und unterrichtet er die Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten (§ 13 Abs. 1),

 

2.

führt er den Vorsitz in der Gemeindevertretung (§ 33 Abs. 1),

 

3.

wirkt er bei Eilentscheidungen mit (§ 58 Satz 1),

 

4.

ist er gesetzlicher Vertreter seiner Gemeinde in gerichtlichen Verfahren und Rechts- und Verwaltungsgeschäften, wenn das Amt selbst oder mehrere dem Amt angehörende Gemeinden beteiligt sind (§ 135 Abs. 4 Satz 2) und

 

5.

vertritt er die Gemeinde im Amtsausschuss (§ 136 Abs. 1 Satz 1).

§ 52 Stellvertretung

1In amtsangehörigen Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters. 2Der Stellvertreter nimmt im Falle der Verhinderung alle Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters wahr, die diesem gesetzlich zugewiesen sind. 3Eine Stellvertretung in der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn der Stellvertreter selbst Mitglied ist. 4Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeindevertretung neu gewählt. 5Sie werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. 6Sind alle gewählten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters auch alle Stellvertreter verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. 7Bis zu dieser Wahl nimmt der an Lebensjahren älteste, nichtver...

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