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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 45 - 48 Abschnitt 2 Ortsteile

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§ 45 Bildung von Ortsteilen

 

(1) 1Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind. 2Das Nähere regelt die Hauptsatzung. 3Schließen sich Gemeinden zusammen, kann im Gebietsänderungsvertrag die Bildung von Ortsteilen geregelt werden. 4Für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde kann nur ein Ortsteil gebildet werden. 5Satz 4 gilt nicht, wenn eine Gemeinde bereits Ortsteile gebildet hat oder in ihrem Gebiet ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind.

 

(2) 1Der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung können bestimmen, ob in dem Ortsteil ein Ortsbeirat oder ein Ortsvorsteher (Ortsteilvertretung) gewählt oder der Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gebildet wird. 2Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter. 3Die Amtszeit des direkt gewählten Ortsvorstehers und die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates sowie das Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. 4Der Ortsbeirat besteht gemäß den Festlegungen in dem Gebietsänderungsvertrag oder in der Hauptsatzung aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. 5In Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern kann die Wahl in einer Bürgerversammlung erfolgen.

 

(3) 1Scheitert bei zwei aufeinanderfolgenden Neuwahlen jede direkte Wahl des Ortsvorstehers oder des Ortsbeirates, so liegt ein Ortsteil ohne Ortsteilvertretung vor. 2Die durch den Statuswechsel sich ergebende Änderung der Hauptsatzung ist von dem Hauptverwaltungsbeamten vorzunehmen und öffentlich bekannt zu machen.

 

(4) 1Abweichend von Absatz 2 kann der Gebietsänderungsvertrag...

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