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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 22 Mitwirkungsverbot

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(1) Der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit

 

1.

ihm selbst,

 

2.

einem seiner Angehörigen oder

 

3.

einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der ehrenamtlich Tätige

 

1.

bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,

 

2.

Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört dem genannten Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an und entgegenstehende Belange Dritter werden durch die Entscheidung nicht unmittelbar berührt, oder

 

3.

in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich tätig geworden ist.

 

(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,

 

1.

wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,

 

2.

bei Beschlüssen über die Berufung oder Abberufung ehrenamtlich Tätiger,

 

3.

bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertreter der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird, einschließlich der Beschlüsse, durch die Vorschläge für ...

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