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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 10.6 Entgelt für Rufbereitschaft (Absatz 3)

Klaus Beckerle
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Entscheidend für die Frage, ob Entgelt für Rufbereitschaft oder für Bereitschaftsdienst zu zahlen ist, ist nicht das Ausmaß der anfallenden Arbeitsleistung, sondern allein der Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkungen. Diese können auch konkludent erfolgen. Das ist z. B. anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme genau vorgibt und die Zeitspanne dabei so kurz bemisst, dass sie einer Aufenthaltsbeschränkung gleichkommt. Wann dies der Fall ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls[1].

Anders als im Bereich des BAT wird die Rufbereitschaft nach Absatz 3 mit einer Pauschale abgegolten, die von der konkreten Dauer der Rufbereitschaft unabhängig ist. Damit wurde im TV-V eine wesentliche Vereinfachung der Abrechnung von Rufbereitschaften möglich.

Rufbereitschaft wird mit einer täglichen Pauschale je Entgeltgruppe abgegolten (Satz 1). Eine Regelung zur Abgeltung stundenweise geleisteter Rufbereitschaft, wie in § 8 Abs. 3 Satz 7 bis 9 TVöD, enthält der TV-V nicht. Es entsteht in jedem Fall der Anspruch auf die Pauschale für eine Rufbereitschaft, selbst wenn diese nur wenige Stunden und nicht – wie zumeist üblich – die Zeit vom Arbeitsende des einen bis zum Arbeitsbeginn des nächsten Tages umfasst.

Das Pauschalentgelt für Rufbereitschaft beträgt nach Satz 2 für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstage, Sonn- und Feiertage das Vierfache des Stundenentgelts.

Da es ab dem 1. Januar 2023 nur noch eine einheitliche Stundenentgelttabelle für die Tarifgebiete West und Ost gibt, ist Absatz 3 Satz 2 durch den 17. Änderungstarifvertrag vom 22. April 2023 zum TV-V dahingehend angepasst worden, dass sich die Pauschale nach Maßgabe der An...

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