Die Höhe der Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt (§ 20 Abs. 2 TVöD). Über die gestaffelten Bemessungssätze werden soziale Gesichtspunkte berücksichtigt. Der Bemessungssatz ist gem. § 20 Abs. 2 TVöD-Bund in den unteren Entgeltgruppen 1 bis 8 am höchsten, sieht bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9a bis 12 einen mittleren Prozentsatz vor und ist in den oberen Entgeltgruppen 13 bis 15 am niedrigsten.

Nach § 20 Abs. 2 TVöD-Bund beträgt die Jahressonderzahlung bei Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD-Bund fallen,

 
in den Entgeltgruppen Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost im Kalenderjahr
    2016 2017 2018 2019 seit 2020
1 bis 8 90 % 72 % 76,5 % 81 % 85,5 % 90 %
9a bis 12 80 % 64 % 68 % 72 % 76 % 80 %
13 bis 15 60 % 48 % 51 % 54 % 57 % 60 %

der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

Für die im Geltungsbereich des TVöD-Bund Tarifgebiet Ost dem Abrechnungsverband Ost der VBL unterliegenden Pflichtversicherten wird die Jahressonderzahlung ab dem Jahr 2016 schrittweise auf das Niveau der Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West wie vorstehend aufgeführt erhöht.[1]

[1] Tarifeinigung im öffentlichen Dienst vom 29.4.2016.

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