Nach § 20 Abs. 3 TVöD-VKA[1] betragen die Bemessungssätze für die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost

  • im Kalenderjahr 2022

    in den Entgeltgruppen 1 bis 8: seit dem Kalenderjahr 2023 100 % (bis 2022 96,45 %)

    in den Entgeltgruppen 9a – 15: 100 %

    der Prozentsätze der Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West nach § 20 Abs. 2 TVöD-VKA.

  • In den Kalenderjahren zuvor war die Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost gegenüber dem Tarifgebiet West wie folgt abgesenkt
  • im Kalenderjahr 2021    94 %
  • im Kalenderjahr 2020    88 %.

Die Jahressonderzahlung beträgt für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost somit:

 
in den Entgeltgruppen für das Jahr 2020 für das Jahr 2021 für das Jahr 2022 ab dem Jahr 2023
1 bis 8 und 2Ü[2] 69,97 % 74,74 % 81,51 %[3] 84,51 %
9a bis 12 61,85 % 66,06 % 70,28 % 70,28 %
13 bis 15 sowie 15Ü 45,57 % 48,67 % 51,78 % 51,78 %

des im Bemessungszeitraum durchschnittlich gezahlten Entgelts.

 
Hinweis

Erhöhung der Jahressonderzahlung in EG 1-8 ab 2022

Mit der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der Kommunen eine Anhebung der Jahressonderzahlung für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 im Tarifgebiet Ost für das Jahr 2022 auf 81,51 % und ab dem Jahr 2023 auf 84,51 % vereinbart.[4] Somit kommt die vollständige Angleichung an die mit der Tarifeinigung 2020 für das Tarifgebiet West vereinbarten Erhöhung der Jahressonderzahlung in den unteren Entgeltgruppen um 5 Prozentpunkte (näher oben) im Tarifgebiet Ost zeitversetzt ein Jahr später.

Beschäftigte im Tarifgebiet Ost erhielten im Kalenderjahr 2019 eine Jahressonderzahlung i. H. v. 82 % und bis 2018 eine Jahressonderzahlung i. H. v. 75 % der für das Tarifgebiet West festgelegten Bemessungssätze (§ 20 Abs. 3 TVöD a. F.).

Nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 3.6.2015[5] ist die Absenkung der Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost gesetzeskonform. Die Klägerin im dort streitgegenständlichen Verfahren vertrat die Auffassung, die Differenzierung zwischen den Tarifgebieten Ost und West verstoße gegen Art. 3 GG. Mehr als 24 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands gebe es hierfür keine Rechtfertigung mehr. Das LAG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Gegen die Entscheidung wurde zwar Revision zum BAG eingelegt, das BAG musste am 14.12.2016 jedoch in der Sache nicht entscheiden, der Rechtsstreit erledigte sich auf andere Weise.

Mit den Tarifeinigungen vom 18.4.2018 und vom 25.10.2020 haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine stufenweise Anpassung der Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost an die Werte im Tarifgebiet West verständigt, die im Jahr 2023 für sämtliche Entgeltgruppen vollständig abgeschlossen sein wird.

[1] § 20 Abs. 3 TVöD-VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 16 vom 18.4.2018 zum TVöD.
[2] Die Tarifvertragsparteien haben in einer Niederschriftserklärung zu § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD erklärt, dass Einigkeit besteht über die Zuordnung der Beschäftigten der Entgeltgruppe 2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und der Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü zu den Entgeltgruppen 13 bis 15.
[3] 96,45 % vom Bemessungssatz West 84,51 %
[4] § 1 Nr. 6 der Änderungsvereinbarung Nr. 15 vom 25.10.2020 zum TVöD-V.
[5] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 3.6.2015, 23 Sa 342/15, zum Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).

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