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Jahressonderzahlung / 3.2.1.3 Abgesenkter Bemessungssatz im Tarifgebiet Ost bis zum Jahr 2022

Jutta Schwerdle
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Nach § 20 Abs. 3 TVöD-VKA[1] betrugen die Bemessungssätze für die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost

  • im Kalenderjahr 2022

    in den Entgeltgruppen 1 bis 8: seit dem Kalenderjahr 2023 100 % (bis 2022 96,45 %)

    in den Entgeltgruppen 9a – 15: 100 %

    der Prozentsätze der Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West nach § 20 Abs. 2 TVöD-VKA.

  • In den Kalenderjahren zuvor war die Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost gegenüber dem Tarifgebiet West wie folgt abgesenkt
  • im Kalenderjahr 2021    94 %
  • im Kalenderjahr 2020    88 %.

Die Jahressonderzahlung betrug für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost somit:

 
in den Entgeltgruppen für das Jahr 2020 für das Jahr 2021 für das Jahr 2022 ab dem Jahr 2023 bis 2025
1 bis 8 und 2Ü[2] 69,97 % 74,74 % 81,51 %[3] 84,51 %
9a bis 12 61,85 % 66,06 % 70,28 % 70,28 %
13 bis 15 sowie 15Ü 45,57 % 48,67 % 51,78 % 51,78 %

des im Bemessungszeitraum durchschnittlich gezahlten Entgelts.

 
Hinweis

Erhöhung der Jahressonderzahlung in EG 1-8 ab 2022

Mit der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der Kommunen eine Anhebung der Jahressonderzahlung für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 im Tarifgebiet Ost für das Jahr 2022 auf 81,51 % und ab dem Jahr 2023 auf 84,51 % vereinbart.[4] Somit kommt die vollständige Angleichung an die mit der Tarifeinigung 2020 für das Tarifgebiet West vereinbarten Erhöhung der Jahressonderzahlung in den unteren Entgeltgruppen um 5 Prozentpunkte (näher oben) im Tarifgebiet Ost zeitversetzt ein Jahr später.

Beschäftigte im Tarifgebiet Ost erhielten im Kalenderjahr 2019 eine Jahressonderzahlung i. H. v. 82 % und bis 2018 eine Jahressonderzahlung i. H. v. 75 % der für das Tarifgebiet West festgelegten Bemessungssätze (§ 20 Abs. 3 TVöD a. F.).

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