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Jahressonderzahlung / 3.2.1.1 Bemessungssatz

Jutta Schwerdle
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Die Jahressonderzahlung beträgt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD-VKAfallen, im Kalenderjahr 2024

 
in den Entgeltgruppen  
1 bis 8 und 2Ü (seit dem Kalenderjahr 2022)[1] 84,51 %
9a bis 12 (seit dem Kalenderjahr 2018) 70,28 %
13 bis 15 sowie 15Ü (seit dem Kalenderjahr 2018) 51,78 %

des im Bemessungszeitraum Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

Seit dem Jahr 2023 gelten die vorstehend genannten Vomhundertsätze einheitlich für die Beschäftigten des Tarifgebiets West und des Tarifgebiets Ost.

 
Hinweis

Erhöhung der Jahressonderzahlung in EG 1-8 ab dem Jahr 2022

Änderungsvereinbarung Nr. 15 vom 25.10.2020

Mit der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der Kommunen eine Anhebung der Jahressonderzahlung für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 im Tarifgebiet West von bisher (bis einschließlich Kalenderjahr 2021) 79,51 % um 5 Prozentpunkte ab dem Jahr 2022 auf 84,51 % vereinbart.[2]

Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1.9. (§ 20 Abs. 2 Satz 3). Wird der Mitarbeiter nach dem 1.9. eingestellt, ist die Entgeltgruppe bei Einstellung entscheidend.

Um die aktuellen Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung nach TVöD-VKA nachvollziehen zu können, ist es unerlässlich, kurz auf die historische Entwicklung einzugehen.

Die Jahressonderzahlung betrug bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach der tariflichen Grundregelung – die in der Protokollerklärung Nr. 2 TVöD in der Fassun...

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