8.1 Volle oder teilweise Erwerbsminderung

Neben einer Altersrente ist in der Betriebsrente auch eine Leistung bei vorzeitiger Erwerbsminderung vorgesehen. Entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet die Zusatzversorgung zwischen

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung und
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Zusatzversorgungskasse zahlt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Versicherte einen entsprechenden Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers vorlegen.

Für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte gelten die Vorschriften der Rentenversicherung entsprechend. Damit ist es erforderlich, dass der Versicherte

  • voll erwerbsgemindert ist (muss durch Facharzt festgestellt werden)
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorweisen kann und
  • die allgemeine Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt hat.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei wird auf die konkrete Situation des Teilzeit-Arbeitsmarktes abgestellt, so dass Versicherte, die das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, an Stelle der halben die volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Die Zusatzversorgungskasse zahlt diese Renten, wenn der Versicherte einen entsprechenden Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers vorlegt.

Für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte gelten die Vorschriften der Rentenversicherung entsprechend. Damit ist es erforderlich, dass der Versicherte

  • voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (muss durch Facharzt festgestellt werden)
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorweisen kann und
  • die allgemeine Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt hat.

8.2 Zurechnungszeiten

Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung zahlt die Zusatzversorgung in der Pflichtversicherung nicht nur eine Rente aus den bisher angesparten Versorgungspunkten. Vielmehr erhält der Versicherte aus dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre zusätzliche Versorgungspunkte bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Zurechnungszeiten.

Exkurs: In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde seit dem 1.7.2014 eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr berücksichtigt. Seit 1.7.2017 war eine stufenweise Anhebung der Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr vorgesehen, so dass die Zurechnungszeit im Jahr 2018 sich auf 62 Jahr und 3 Monate belief. Zum 1.1.2019 wurde eine weitere stufenweise Anhebung bis zum 67. Lebensjahr vereinbart, wobei zunächst pro Jahr eine Anhebung um einen Monat erfolgt, ab dem Jahr 2028 um 2 Monate, so dass im Jahr 2031 die Zurechnungszeit bis zum 67. Lebensjahr berechnet werden kann.

In der Zusatzversorgung ist bisher die stufenweise Anhebung der Zurechnungszeiten noch nicht erfolgt, jedoch ist eine Tarifregelung entsprechend der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen.

Durch die Berücksichtigung von Zurechnungszeit ergibt sich bei Eintritt einer Erwerbsminderung auch bei noch nicht sehr lange bestehender Versicherung eine höhere Rentenleistung aus der Zusatzversorgung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Versicherte bei Beginn der Rente nicht mehr in der Zusatzversorgung angemeldet ist, also nur noch beitragsfrei versichert ist. In diesem Fall wird zwar ebenfalls eine Rente wegen Erwerbsminderung geleistet, doch rechnet sich die Leistung nur aus den bis zum Beginn der Rente erworbenen Versorgungspunkten; Zurechnungszeiten werden also hier nicht berücksichtigt (vgl. Teil I 5.6.2).

Auch in der freiwilligen Versicherung (vgl. Teil VI) werden im Fall einer Erwerbsminderungsrente generell keine Zurechnungszeiten berücksichtigt.

8.3 Sonstiges zu den Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten sollen in der Regel als Zeitrenten gewährt werden. Die Renten sind dann in ihrer Dauer zeitlich befristet. Nach Ablauf der Befristung muss der Versicherte sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung unterziehen, damit ggf. die Rente weiter gewährt wird. Die Zusatzversorgungskasse übernimmt hierbei wiederum die Entscheidung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.

Wird einem Beschäftigten ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung über den Beginn einer Erwerbsminderungsrente zugestellt, hat dies regelmäßig Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis – je nach tarifrechtlicher Regelung. Für den Bereich des TVöD gilt Folgendes: Wird durch Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers festges...

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