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I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung / 7.1 Wartezeit

Walter Dietsch
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Ohne Erfüllung der Wartezeit besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung.

Die tarif- und satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht wurden – also der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge gezahlt hat. Die insgesamt erforderlichen 60 Monate können aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen stammen – selbst wenn die Versicherung bei einer anderen Zusatzversorgungskasse bestanden hat.

 
Hinweis

Durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553) wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen von bisher 60 auf 36 Monate verkürzt. Das Gesetz ist am 1.1.2018 in Kraft getreten und hat Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von Beschäftigten (nunmehr geregelt in § 1b Abs. 1 BetrAVG).

Das Gesetz sieht als Übergangsregelung vor (§ 30f Abs. 3 BetrAVG), dass für Beschäftigte, denen bereits vor dem 1.1.2018 arbeitsvertraglich Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, weiterhin die bisherige Unverfallbarkeitsfrist von 60 Monaten gilt. Zusätzlich ist jedoch für diese Beschäftigten zu prüfen, ob ab dem 1.1.2018 noch 36 Monate lang Anwartschaften in dem Beschäftigungsverhältnis erworben werden können und damit die neue Unverfallbarkeitsfrist von 36 Monaten ab dem 1.1.2018 erreicht werden kann. Damit gelten für diese Beschäftigten beide Unverfallbarkeitsfristen parallel nebeneinander. Wird eine der beiden Fristen erfüllt, ist die Anwartschaft insgesamt unverfallbar.

Zu beachten ist allerdings, dass anders als bei der bisherigen Wartezeit, die verkürzte Wartezeit in nur einem Arbeitsverhältnis (bei demselben Arbeitgeber)...

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