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Höhergruppierung von Servicekräften am Amtsgericht - Verfassungsbeschwerde erfolglos

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BVerfG, Beschluss vom 4.10.2022, 1 BvR 382/21

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin und einer Arbeitgebervereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, in dem sich die Beschwerdeführenden gegen 2 Urteile des Bundesarbeitsgerichts gewendet hatten, in denen es um die Eingruppierung von Servicekräften eines Amtsgerichts in eine höhere Entgeltgruppe TV-L ging.

Sachverhalt

Beschäftigte von Serviceeinheiten hatten auf eine höhere Eingruppierung geklagt und waren vor dem BAG erfolgreich gewesen. In diesen Verfahren wurden Differenzzahlungsansprüche zwischen der Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a geltend gemacht. Das BAG hatte den Klagen stattgegeben und dies damit begründet, dass alle Tätigkeiten in der Serviceeinheit den Beschäftigten einheitlich zugewiesen seien und zu einem Arbeitsergebnis führten. Die gesamte Tätigkeit diene dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit, vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens.

Das Land Berlin und die tarifschließende Arbeitgebervereinigung wandten sich gegen diese Urteile mit der Begründung, es habe die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie verletzt und die spezifischen Grenzen der zulässigen Auslegung von tarifvertraglichen Regelungen überschritten.

Die Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen, sondern als unzulässig abgewiesen.

Das Gericht führte hierzu aus, dass das beschwerdeführende Land Berlin nicht beschwerdeberechtigt sei; es könne sich weder auf die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) noch auf Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG berufen. Zwar sei das tarifvertragliche Handeln kollektiv ausgeübte Privatautonomie und das Land betätige sich auch als Privatrechtssubjekt, soweit es Personen auf arbeitsrech...

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