5.1 TVöD Bund
Im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5.9.2013 sind in der Entgeltordnung (Anlage 1), Teil III Abschn. 23 zwei Tätigkeitsmerkmale vereinbart, und zwar für
- Hausmeister mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung in Entgeltgruppe 5 und
- ohne diese Ausbildung in Entgeltgruppe 4.
Damit entsprechen die Tätigkeitsmerkmale für Hausmeister im TV EntgO Bund den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I des vormaligen Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb. Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden ( Teil II Abschn. O Unterabschnitte I und II der Anlage 1a zum BAT) sind seit Inkrafttreten des TV Entgeltordnung Bund am 1.1.2014 nach den Tätigkeitsmerkmalen für Hausmeister in Teil III Abschn. 23 der Entgeltordnung eingruppiert.
Zur Regelung in der VergO BAT (Anlage 1a Teil II Abschn. O) hatte das BAG mit Urteil vom 12.2.1997 entschieden, dass die Tätigkeit eines Hausmeisters einen Arbeitsvorgang darstellt:
Zitat
Als Schulhausmeisterin hatte sie eine Funktion zu erfüllen, nämlich sicherzustellen, dass das Gebäude und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck als Schulgebäude in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung stand. Alle Einzeltätigkeiten dienen diesem einheitlichen Arbeitsergebnis.
Zur Frage einer einschlägigen Berufsausbildung ist auf das Urteil des BAG vom 20.2.2002 hinzuweisen. Im Leitsatz hat das BAG ausgeführt:
Zitat
Unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. der Tätigkeitsmerkmale für Hausmeister der Lohngruppen des TV Lohngruppen – TdL ist ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeit eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Da es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt, muss es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildung...