Unter der Haftung des Arbeitnehmers versteht man in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung die Folgen, die den Arbeitnehmer treffen, sofern er bei seiner betrieblichen Tätigkeit eine Pflichtverletzung begeht, die einen Schaden verursacht. Dabei kann es sich um Sach- oder Vermögensschäden sowie Personenschäden des Arbeitgebers, eines Kollegen oder eines außenstehenden Dritten, wie z. B. eines Kunden, handeln.
Zu den allgemeinen Pflichten des Arbeitnehmers gehört es, die im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen (§ 3 Abs. 1.1 Satz 1 TVöD-V). Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Pflichten und verursacht dadurch einen Schaden, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er für den Schaden einzustehen hat.
Grundsätzlich haftet nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) derjenige, der den Schaden verursacht hat. Da jedoch gerade im Arbeitsleben kleine Fehler bereits große finanzielle Auswirkungen haben können, der Arbeitnehmer besonderen betrieblichen Risiken bei seiner Tätigkeit nicht ausweichen kann und darüber hinaus das finanzielle Risiko für den Arbeitnehmer meist in krassem Missverhältnis zu seinem Einkommen steht, wurden in der Rechtsprechung Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit entwickelt. Die Grundsätze der Haftung des Arbeitnehmers weichen daher von den allgemeinen Regelungen des BGB ab. Sie sind zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, von dem nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann.
Die durch Richterrecht entwickelten Grundsätze der Haftungsmilderung für Arbeitnehmer fanden mit dem Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 auch für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zunächst unmittelbare und uneingeschränkte Anwendung.
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