Zusammenfassung

Betreff: Mitbestimmung des Personalrats bei der tariflichen Stufenzuordnung gem. § 16 (Bund) TVöD

Bezug: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 (6 P 15.10)

Anlage - 1 -

Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 hatte ich Sie über mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts informiert, die die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei Stufenzuordnungen gemäß § 16 TV-L bei Anwendung landespersonalvertretungsrechtlicher Regelungen betrafen. Nunmehr liegt auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Stufenzuordnungen gemäß § 16 (Bund) TVöD im Anwendungsbereich vor.

Im Beschluss vom 7. März 2011 (6 P 15.10) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierungen sich auch auf die Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 (Bund) TVöD erstreckt. Es hat hervorgehoben, dass die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierungen kein Mitgestaltungs-, sondern lediglich ein Mitbeurteilungsrecht sei. Daher könne die ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte Stufenzuordnung gem. § 16 Abs. 3 Satz 4 (Bund) TVöD für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Mitbeurteilung durch den Personalrat sein. Wenn der Dienststellenleiter allgemeine Grundsätze zu Stufenzuordnungen gem. § 16 Abs. 3 Satz 4 (Bund) TVöD erlassen wolle, sei der Personalrat im Hinblick auf sein Mitbestimmungsrecht gem. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG (Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle) zu beteiligen. Bei Aufstellung derartiger Grundsätze, die der Personalrat ggf. im Rahmen seines Initiativrechts beantragen könne, erstrecke sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung auch auf deren Einhaltung.

Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Dienststellenleiter freistehe, ob er bei Neueinstellungen - über die zwingenden Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 (Bund) TVöD hinaus – zusätzliche Stufen gewähren wolle. Soweit er davon keinen Gebrauch machen wolle, könne er vom Personalrat auch im Wege des Initiativrechts nach § 70 Abs. 1 BPersVG nicht zu einer entsprechenden Regelung gezwungen werden.

Eine Kopie dieses Beschlusses füge ich zu Ihrer Unterrichtung bei.

Im Auftrag Nieter (im Entwurf gezeichnet)

Anlage

Bundesverwaltungsgericht

Im Namen des Volkes

Beschluss

BVerwG 6 P 15.10
VGH 21 A 21/10.PV

In der Personalvertretungssache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller

beschlossen:

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Senat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 2. September 2010 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 30. November 2009 werden geändert.

Es wird festgestellt, dass die Mitbestimmung des Antragstellers bei Eingruppierung sich auf die Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund erstreckt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.

G R Ü N D E

I

1 Bei der Einstellung von Arbeitnehmern pflegt der Beteiligte im Rahmen der Mitbestimmung bei Eingruppierung den Antragsteller bei der Einordnung in die Entgeltgruppe, nicht aber bei der Stufenzuordnung zu beteiligen. Das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung die Stufenzuordnung gemäß § 16 TVöD-Bund umfasst. Die Beschwerde des Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf das Senatsurteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 3.08 - Bezug genommen.
2 Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Der Einbeziehung der Stufenzuordnung in die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung stehe bereits der Grundsatz der Nachrangigkeit des Tarifrechts in § 3 BPersVG entgegen. Danach seien tarifvertragliche Bestimmungen unzulässig, welche gesetzlich vorgesehene Beteiligungsrechte des Personalrats erweiterten oder neue Beteiligungsrechte begründeten. Daraus folge zugleich, dass die Erweiterung, Ergänzung oder Neuschaffung von Beteiligungsrechten durch eine ausufernde Auslegung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen untersagt sei. Die systematische und historische Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes "Eingruppierung" verbiete die Einbeziehung der Stufenzuordnung. Anders als die Einreihung in die Entgeltgruppe sei die Stufenzuordnung nach den Bestimmungen des § 16 TVöD-Bund von persönlichen Merkmalen abhängig. Gerade weil ihr im neuen Vergütungssystem eine wesentliche und vor allem nunmehr eigenständige Bedeutung zukomme, sei sie vom Begriff der Eingruppierung nach seinem bisherigen und weiter zutreffenden Verständnis nicht gedeckt. Dieses eingeschränkte Begriffsverständnis sei hier auch deswegen zugrunde zu legen, weil das Bundespers...

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