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GR v. 21.04.2011: BMI-Rundschreiben betreffs Mitbestimmung des Personalrats bei der tariflichen Stufenzuordnung gem. § 16 (Bund) TVöD - D 2 - 212 221/19

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Zusammenfassung

Betreff: Mitbestimmung des Personalrats bei der tariflichen Stufenzuordnung gem. § 16 (Bund) TVöD

Bezug: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 (6 P 15.10)

Anlage - 1 -

Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 hatte ich Sie über mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts informiert, die die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei Stufenzuordnungen gemäß § 16 TV-L bei Anwendung landespersonalvertretungsrechtlicher Regelungen betrafen. Nunmehr liegt auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Stufenzuordnungen gemäß § 16 (Bund) TVöD im Anwendungsbereich vor.

Im Beschluss vom 7. März 2011 (6 P 15.10) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierungen sich auch auf die Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 (Bund) TVöD erstreckt. Es hat hervorgehoben, dass die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierungen kein Mitgestaltungs-, sondern lediglich ein Mitbeurteilungsrecht sei. Daher könne die ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte Stufenzuordnung gem. § 16 Abs. 3 Satz 4 (Bund) TVöD für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Mitbeurteilung durch den Personalrat sein. Wenn der Dienststellenleiter allgemeine Grundsätze zu Stufenzuordnungen gem. § 16 Abs. 3 Satz 4 (Bund) TVöD erlassen wolle, sei der Personalrat im Hinblick auf sein Mitbestimmungsrecht gem. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG (Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle) zu beteiligen. Bei Aufstellung derartiger Grundsätze, die der Personalrat ggf. im Rahmen seines Initiativrechts beantragen könne, erstrecke sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung auch auf deren Einhaltung.

Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ...

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