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Gewerkschaften/Streik (BAT) / 3.5.6 Gleitzeit

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Eine Teilnahme am Streik wirkt sich nicht auf das Gleitzeitkonto eines Arbeitnehmers aus. Die Suspendierung der Hauptleistungspflichten führt zu einer entsprechenden Minderung des Arbeitzeitsolls, gleiches gilt für Arbeitnehmer, die zwar nicht streiken, auf Grund von Streikfolgen jedoch nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber ist lediglich zur Kürzung der Vergütung berechtigt,[1] die Berechnung des Arbeitsentgelts erfolgt in diesem Fall nach § 36 Abs. 2 BAT bzw. § 25 Abs. 2 BMT-G . Damit ist auch keine Nachholung der ausgefallenen Arbeitsstunden möglich, vielmehr soll die Arbeitskampfmaßnahme zu einer Minderung der Vergütung führen.

Die Frage, ob im Falle der Teilnahme an einem Streik ein Lohnabzug oder eine Belastung des Gleitzeitkontos erfolgen soll, kann durch eine Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, den Stand des Gleitzeitkontos auf der Grundlage der vom Arbeitnehmer gechuldeten Arbeitszeit zu berechnen und enthält sie zur Arbeitszeitberechnung während der Teilnahme an einem Streik keine Regelung, so bleiben Zeiten außer Betracht, in denen die Arbeitspflicht wegen Teilnahme an einem Arbeitskampf geruht hat.[2]

Wenn ein Arbeitnehmer an einem Streik während der Gleitzeit teilgenommen hat, so hat er nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein kein Wahlrecht, ob er die Streikzeit durch entsprechendes Zeitminus nacharbeiten und damit einen Lohnverlust vermeiden will oder einen Lohnabzug hinnimmt. Zumindest wenn die Gleitzeitregelung sehr große Zeitsalden zulässt, würde durch ein Wahlrecht des Arbeitnehmers die Arbeitskampfparität zu Gunsten der Arbeitnehmer verschoben, da der Arbeitnehmer trotz einer länger andauernden Teilnahme an einem Arbeitskampf Vergütung fordern und den durch die Streikteilnahme bedingten Ausfall an Arbeitsze...

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