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Gewerkschaften/Streik (BAT) / 3.2.3 Friedenspflicht

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Ein Tarifvertrag hat zum einen die Aufgabe, die Arbeitsbedingungen kollektivrechtlich zu ordnen (Ordnungsfunktion) und zum anderen zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern Frieden zu schaffen (Friedensfunktion). Im Rahmen dieser Friedensfunktion ist es notwendig, dass während der Laufzeit eines Tarifvertrages Arbeitskämpfe hinsichtlich bereits in einem Tarifvertrag enthaltener Regelungsbereiche ausgeschlossen sind. So darf während der Laufzeit eines Vergütungstarifvertrages kein Streik ausgerufen werden, mit dem Ziel eine höhere Vergütung entgegen der tariflichen Regelung durchzusetzen. Diese Verpflichtung, in dieser Zeit keine Arbeitskämpfe auszurufen, wird als relative Friedenspflicht bezeichnet[1] sie bedarf keiner besonderen tarifvertraglichen Vereinbarung.[2]

Im Gegensatz dazu untersagt die absolute Friedenspflicht jegliche Arbeitskämpfe während der Laufzeit eines Tarifvertrages, auch wenn sich die Regelung auf nicht tariflich geregelte Punkte bezieht. Voraussetzung ist jedoch nach herrschender Meinung, dass eine solche absolute Friedenspflicht zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wurde.[3]

Im öffentlichen Dienst gibt es für den Bereich des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) die Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren vom 30.09.2002. Die Friedenspflicht endet, wenn eine Einigungsempfehlung nicht fristgemäß zugestellt wird bzw. die wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei förmlich für gescheitert erklärt werden (Näheres in Schlichtungsverfahren).

Alle Arbeitskampfmaßnahmen (auch sog. Warnstreiks und spontane Arbeitsniederlegungen) während des Laufs einer Friedenspflicht sind rechtswidrig. Arbeitnehmer, die gegen eine bestehende Friedens...

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