Beschäftigte haben keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um an Sitzungen des Ortsvorstands ihrer Gewerkschaft teilzunehmen. Dieser Fall ist von § 29 Abs. 4 Satz 1 TVöD, der die Fälle einer möglichen Arbeitsbefreiung abschließend regelt, nicht erfasst. Bei der Festlegung der Arbeitszeit im Rahmen des Direktionsrechts hat der Arbeitgeber seine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen und dabei die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit des Beschäftigten zu berücksichtigen. Dem steht aber gegenüber, dass der Beschäftigte durch den Abschluss des Arbeitsvertrags auch über seine Grundrechtsposition verfügt hat und sich verpflichtete, dem Arbeitgeber im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB besteht nicht, dabei ist das Spannungsverhältnis von Vertragstreue und Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung gegeneinander abzuwägen. Bei Beschäftigten im Schichtdienst hat der Arbeitgeber bei der Schichteinteilung den Wunsch der Beschäftigten an einer Teilnahme an den Ortsvorstandssitzungen angemessen zu berücksichtigen.[1]

[1] BAG, Beschluss v. 13.8.2010, 1 AZR 173/09; Anm. von Burkhard Boemke, jurisPR-ArbR 46/2010 Anm. 3.

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