ArbG Lüneburg, Urteil v. 2.10.2019, 1 BV 5/19

Sachmittel (hier u. a. ein Tablet-PC, Laptoptaschen), die ein Seminarveranstalter im Rahmen einer Schulung den teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern ohne Rückgabeverpflichtung zur Verfügung stellt, kann der Arbeitgeber herausverlangen. Ein Anspruch des Betriebsrates, dass der Arbeitgeber ihm diese Gegenstände nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellt, besteht nicht.

Sachverhalt

Im Jahr 2018 besuchten 2 Mitglieder eines Betriebsrates mehrere Schulungen des Anbieters ifb, welcher an die Teilnehmer neben den üblichen Schulungsmaterialien (z. B. Gesetzestexte, Bleistifte und Textmarker) weitere als "Sachmittel für die Betriebsratsarbeit" bezeichnete Gegenstände verteilte. Es handelte sich hierbei insb. um ein Tablet-PC des Herstellers Odys sowie ein Moleskine Smart Writing Set.

Die Arbeitgeberin, die von allen Mitarbeitern des Betriebs die Herausgabe von "Werbegeschenken" im Wert von über 10 EUR verlangt, ließ sich auch die in der Schulung übergebenen Gegenstände aushändigen.

Der Betriebsrat beantragte nun, die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihm diese Gegenstände wieder herauszugeben bzw. hilfsweise, sie dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung

Die Anträge des Betriebsrates hatten vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.

Das Gericht entschied zunächst zum Hauptantrag, dass kein Herausgabeanspruch bestehe; insbesondere habe die Arbeitgeberin die streitigen Gegenstände nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt, sondern der Betriebsrat hatte die Gegenstände selbst an die Arbeitgeberin übergeben.

Zum Hilfsantrag entschied das Gericht, dass der Betriebsrat auch nicht verlangen könne, dass die Arbeitgeberin ihm die Gegenstände wieder nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stelle; denn ein Arbeitgeber habe ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln. Insbesondere aufgrund der Kompatibilität von technischen Geräten und der IT-Sicherheit sei es unerlässlich, dass der Arbeitgeber selbst die dem Betriebsrat als Sachmittel zur Verfügung zu stellende Hard- und Software aussucht. Außerdem waren die "Sachmittel" nicht zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich; denn vorliegend benötigte der Betriebsrat weder einen "elektronischen Stift" in Art und Weise des Moleskine Smart Writing Sets noch einen Tablet-PC.

Das ArbG führte weiter aus, dass sich auch aus der Tatsache, dass die Arbeitgeberin die Gegenstände schon mit der Schulungsgebühr bezahlt hatte, keine andere Beurteilung ergebe; insbesondere könne der Betriebsrat bei seiner Ausstattung mit Sachmitteln nicht mittels des Besuchs von Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BetrVG umgehen; ansonsten bestehe die Gefahr, dass sich Betriebsratsmitglieder bei der Wahl von zukünftigen Schulungsveranstaltungen von der Qualität der vom Veranstalter angebotenen "Zugaben" leiten lassen.

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