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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 56 Fraktionen

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(1)[1] 1Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. 2Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 3Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluss aus der Fraktion geregelt werden. 4Sie wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden; der Fraktionsvorsitz kann auch im Wege einer Doppelspitze wahrgenommen werden. 5Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

Vom 17.10.2007 bis 13.09.2025:

(1) 1Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. 2Eine Ratsfraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. 3In Räten mit mehr als 50 Ratsmitgliedern muss eine Ratsfraktion aus mindestens drei Mitgliedern, bei mehr als 74 Ratsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern, bei mehr als 90 Ratsmitgliedern aus mindestens fünf Mitgliedern und in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. 4Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder einer Bezirksvertretung entsprechend. 5Eine Gruppe im Rat oder in einer Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

 

(2)[2] 1Eine Fraktion muss

 

1.

im Rat oder in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern,

 

2.

in Räten mit mehr als 50 Ratsmitgliedern aus mindestens drei Mitgliedern,

 

3.

in Räten mit me...

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