Nicht vom Geltungsbereich ausgenommen sind die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter i. S. d. § 53 HRG.

  • Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

Die Aufgaben und die hochschulrechtlichen Funktionen der Personalkategorien "wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter" wurden durch das "Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG)"[1] bzw. durch das "Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG)"[2] wesentlich erweitert. Sie umfassen jetzt auch die Aufgaben und Funktionen, die bisher von den Personalkategorien "wissenschaftlicher Assistent", "künstlerischer Assistent", "Oberassistent" und "Hochschuldozent" wahrgenommen worden sind. Diese Personalkategorien sind durch die Gesetzesänderungen weggefallen. Eine Differenzierung des akademischen Mittelbaues ist nach dem neuen Recht nun nicht mehr möglich.

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter i. S. d. HRG[3] gehören gem. § 42 HRG zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Hochschule; sie müssen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der im öffentlichen Dienst Beschäftigten in dieser Funktion tätig sein. Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern[4] obliegen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Dies war nach dem alten Recht u. a. Aufgabe der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind den jeweiligen Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten zugeordnet. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der Medizin gehören hierzu auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung vom Geltungsbereich des TVöD nicht ausgenommen, obwohl sie sich z. B. von den wissenschaftlichen Hilfskräften i. d. R. "lediglich" durch ihre hauptberufliche Beschäftigung unterscheiden. Diese Abgrenzung ist nur scheinbar unlogisch, da ein Abgrenzungskriterium zur wissenschaftlichen Hilfskraft nicht die Tätigkeit ist, sondern der zeitliche Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung.

Der erforderliche zeitliche Umfang für die Annahme einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 42 HRG ist dann gegeben, wenn mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten im öffentlichen Dienst zu erbringen ist.

Der wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ist allerdings nach der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 2 Buchst. s vom Geltungsbereich des TVöD in dem Fall ausgenommen, soweit er noch unter die Begriffe "Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten" oder "Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten" fällt (siehe Altfälle) und soweit und solange ein entsprechendes Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2005 tatsächlich besteht oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG begründet wurde. Dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen eines solchen Arbeitsverhältnisses.

Zu beachten ist allerdings, dass das hochschulrechtliche Rahmenrecht eine Differenzierung der Aufgaben eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters in solche, die nach dem alten Recht von anderen Personalkategorien wahrzunehmen waren und denjenigen, die von der bisherigen Personalkategorie zu erledigen waren, nicht vorsieht. Für die Annahme, eine solche Differenzierung über die gesetzliche vorgesehene Anpassungsfrist hinaus sei nach wie vor zulässig, bleibt kein Raum.

Die Tarifvertragsparteien haben, da es ihnen untersagt ist, die vom Bundesgesetzgeber unter den Begriffen "wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter" vorgenommene Zusammenführung des nachgeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Tarifrecht wieder zu trennen, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter in ihrer Gesamtheit nicht aus dem Geltungsbereich des TVöD ausgenommen.

  • Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzung für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.[5]

Diese Lehrkräfte sind im Katalog des § 1 Abs. 2 Buchst. s TVöD nicht aufgeführt und daher nicht vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen. Vom Geltungsbereich des TVöD sind dagegen künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik ausgenommen.

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