Schließen die Arbeitsvertragsparteien einen Fortbildungsvertrag, ergeben sich Inhalt und Umfang der Fortbildung sowie etwaige Kostentragungspflichten aus den geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen. Die für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Regelungen der §§ 3 ff. BBiG finden keine Anwendung. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist es dabei, den Arbeitnehmer entsprechend der getroffenen Vereinbarungen zu schulen oder schulen zu lassen. Vollzieht sich die Fortbildung auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, sind Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Feiertagsvergütungen weiter zu gewähren.

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, alles in seiner Kraft stehende zu tun, das Fortbildungsziel zu erreichen. Der Fortbildungsvertrag endet im Regelfall, wenn der Arbeitnehmer die vorgeschriebenen oder vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt hat. Abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Laufzeit sind zulässig. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine weitere Fortbildung oder eine Wiederholungsprüfung zu finanzieren, besteht nicht. Ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers für den Fall einer Wiederholungsprüfung wird jedoch zu bejahen sein.

Durch den Abschluß des Fortbildungsvertrages wird der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Regelfall nicht berührt. Je nach Umfang der Fortbildung können jedoch die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag ganz oder teilweise zum Ruhen gebracht werden. Von den getroffenen Vereinbarungen hängt auch ab, ob und inwieweit während des Laufs der Fortbildung eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses und/oder Fortbildungsvertrages zulässig ist. Auf jeden Fall wird dem Fortzubildenden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Fortbildungsvertrages zuzubilligen sein, wenn er die berufliche Fortbildung nicht weiterführen will.

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