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Erwerbsminderung (BAT) / 2.8 Hinzuverdienst

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Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung darf in einem bestimmten Umfang hinzuverdient werden. Sofern beispielsweise ein rentenversicherter Angestellter bei einem festgestellten unter 3-stündigem Leistungsvermögen auf Kosten seiner Restgesundheit eine Tätigkeit ausübt und die Beschäftigung nur vergönnungsweise vom Arbeitgeber ermöglicht wird, bilden die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI das Regulativ. Die Hinzuverdienstgrenzen für die Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung werden individuell errechnet und sind abhängig davon, in welcher Höhe die Rente gezahlt wird. Der Hinzuverdienst berührt nicht den Rentenanspruch, sondern lediglich den Umfang der Rentenzahlung. Hinzuverdienstgrenzen stellen dynamische Grenzen dar, in dem auf das Vielfache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt wird. Der entscheidende Wert ist damit der sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres ändernde aktuelle Rentenwert der Rentenversicherung (§ 68 SGB VI). Der maßgebliche Hinzuverdienstfaktor für die Errechnung der Hinzuverdienstgrenze bestimmt sich nach der zu leistenden Rente. Die Hinzuverdienstgrenzen betragen

  • bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

    • in voller Höhe das 20,7fache
    • in Höhe der Hälfte das 25,8fache
  • bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

    • in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache
    • in Höhe der Hälfte das 20,7fache
    • in Höhe eines Viertels das 25,8fache

des aktuellen Rentenwerts, multipliziert mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Somit richten sich im Einzelfall die Hinzuverdienstgrenzen nach dem Verdienst der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Lediglich die Hinzuverdienstgrenze für ein...

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