§ 240 SGB VI dehnt als Sonderregelung zu § 43 SGB VI die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Versicherte aus, die vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind. Als Vertrauensschutzregelung wird für ältere Menschen das Risiko der Berufsunfähigkeit weiter abgesichert.

Stellt der gesetzliche Rentenversicherungsträger keine Erwerbsminderung i. S. d. § 43 SGB VI fest und liegt das Geburtsdatum des Versicherten vor dem 2.1.1961, kann ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht kommen. D. h., ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser (halber) Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kann erst dann entstehen, wenn das Leistungsvermögen in dem erlernten bzw. auf Dauer ausgeübten Hauptberuf auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist, für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aber eine mindestens 6-stündige Erwerbsfähigkeit besteht und das 40. Lebensjahr am 1.1.2001 vollendet wurde. Können der bisherige Beruf (Hauptberuf) und eine zumutbare Verweisungstätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.

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