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Entsorgungsbetriebe / 2.1 Geltungsbereich (§ 40 BT-E)

Marie-Luise Isaac
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In § 40 TVöD-E ist der Geltungsbereich des BT-E geregelt. Die Regelungen des BT-E gelten danach grundsätzlich für Beschäftigte der Entsorgungsbetriebe unabhängig von deren Rechtsform, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist. Der Geltungsbereich des BT-E ist sonach nicht arbeitgeber-, sondern betriebsbezogen abgegrenzt. Der Beschäftigte muss in einem ‹Entsorgungsbetrieb› tätig sein. Der Begriff ‹Entsorgungsbetrieb› wird nicht – wie früher in Nr. 1 SR 2 t BAT/BAT-O – näher definiert. Allerdings impliziert der Begriff ‹Betrieb› nach allgemeinem Arbeitsrecht eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Daraus folgt, dass es sich um eine Einheit handeln muss, die zumindest überwiegend mit Entsorgungsaufgaben betraut ist. Und wie bereits in der Nr. 1 SR 2 t BAT/BAT-O – angeführt zählen hierzu insbesondere die Bereiche Abfallwirtschaft, Abwasser (Entwässerung) und Straßenreinigung.

Unerheblich ist, ob es sich um einen rechtlich selbstständigen Entsorgungsbetrieb handelt oder um einen Entsorgungsbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der BT-E gilt also sowohl bei rechtlich selbstständigen Entsorgungsbetrieben als auch bei einem Eigenbetrieb einer Kommune. Damit kann es sein, dass innerhalb desselben Arbeitgebers verschiedene Vorschriften zur Anwendung kommen.

 
Praxis-Beispiel

Auf die Beschäftigten des gemeindlichen Klärwerks kommt der BT-E zur Anwendung, bei den Verwaltungsangestellten derselben Gemeinde der BT-V.

Nicht unter den Geltungsbereich fallen hingegen Beschäftigte in einem Regiebetrieb der Kommune, dem die Entsorgung obliegt. Ei...

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