Arbeitgeber mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichtes nach den §§ 264 und 289 HGB verpflichtet sind, sind verpflichtet, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen. Darin muss Folgendes dargestellt werden:

  • Nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben für das letzte Kalenderjahr (§ 22 Abs. 3 EntgTranspG) zu der durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie zur durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten,
  • ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen,
  • ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitgeber, die keine der vorbeschriebenen Maßnahmen durchführen, haben dies in ihrem Bericht zu begründen. Verstöße hiergegen sind bußgeldbewehrt.

Tarifgebundene/tarifanwendende Arbeitgeber müssen den Bericht alle 5 Jahre für die vergangenen 5 Jahre erstellen, alle anderen Arbeitgeber alle 3 Jahre für die vergangenen 3 Jahre. Der Bericht ist dem nächsten Lagebericht nach § 289 HGB, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beizufügen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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