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Entgelt / 8.2 Zahltag

Justus Steinbömer
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Das Entgelt wird grundsätzlich für den Kalendermonat bemessen und ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat vor der Auszahlung des Entgelts zu beachten, dass im Fall von Pfändungen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts an den Gläubiger und nicht an den Beschäftigten auszuzahlen ist. Der Arbeitgeber haftet hierbei als Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Würde der Arbeitgeber trotz des Auszahlungsverbots die pfändbaren Entgeltbestandteile an den Beschäftigten (Schuldner) zahlen, könnte der Gläubiger vom Arbeitgeber als Drittschuldner nochmals die Auszahlung der pfändbaren Entgeltbestandteile verlangen (siehe Stichwort Pfändung).

Der Arbeitgeber hat das Entgelt so rechtzeitig auf ein vom Beschäftigten benanntes Gehaltskonto im Inland oder innerhalb der Europäischen Union zu überweisen, dass der Beschäftigte am Zahltag darüber verfügen kann.

Der Zahltag bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem das Gehalt fällig ist, d. h. ab dem der Beschäftigte das Entgelt verlangen kann. Dies ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD der Monatsletzte.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD gilt für den Fall, dass der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31.12. fällt, der vorhergehende Werktag als Zahltag. Für den Fall, dass der Zahltag auf einen Sonntag fällt, der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.

 
Wichtig

Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Entgeltabrechnung sind die Beiträge für die Sozialversicherung bis zum drittletzten Banktag im Monat abzuführen.

Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts erst erfüllt, wenn der Betrag dem Konto des Beschäftigten gutgeschrieben ist.[1] Geht der Betrag nicht bei dem Kreditinstitut des Beschäftigten ein, muss der Arbeitgeber die Zahlung ein 2. Mal anweis...

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