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Entgelt / 3.7.5 Tabellenwechsel – Wechsel aus dem Sozial- und Erziehungsdienst bzw. dem Pflegedienst in den Verwaltungsdienst und umgekehrt

Justus Steinbömer
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Zum 1.11.2009 haben die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gesonderte Eingruppierungsbestimmungen (Anlage zu Abschn. VIII. Sonderregelungen [VKA], § 56 BT-V) und eine gesonderte Tabelle (Anlage C zu § 15 TVöD) geschaffen.

Die Beschäftigten wurden aus den Entgeltgruppen, denen sie bei Inkrafttreten des TVöD gem. Anlage 1 bzw. 3 zu § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA zugeordnet worden waren, nach den Bestimmungen des § 28a TVÜ-VKA einer S-Entgeltgruppe zugeordnet. Mit der Zuordnung hat sich die Entgeltgruppe und zum Teil auch die Stufe geändert.

§ 28a TVÜ-VKA regelt hierbei nur den Weg eines Wechsels aus einer Entgeltgruppe der Entgelttabelle nach Anlage A (TVöD) in eine S-Entgeltgruppe der S–Entgelttabelle nach Anlage C (TVöD-V). Für den Fall, dass ein Beschäftigter, welcher bisher Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst wahrgenommen hatte, zukünftig Tätigkeiten im allgemeinen Verwaltungsdienst wahrnehmen soll, enthielt der Tarifvertrag bis zum 31. Oktober 2022 keine Regelung. Gleiches galt für Beschäftigte, welche in eine der zum 1.1.2017 mit Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) neu geschaffenen P-Entgeltgruppe eingruppiert sind und in den Verwaltungsdienst wechseln oder umgekehrt.

Der vom Tarifrecht zunächst nicht berücksichtigte Tabellenwechsel führte in der Praxis zu Anwendungsproblemen und in der Folge auch zu Rechtstreitigkeiten. So hat das Bundesarbeitsgericht in einer zu § 17 Abs. 4 TV-L ergangenen Entscheidung[1] festgestellt, dass es bei einem Wechsel der Entgelttabelle keinen Stufenbesitzstand gibt. Mangels zurückgelegter Zeiten in der neuen Entgeltgruppe sei der Beschäftigte daher in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen.

Allerdings ist zu bedenken, dass die Weiterbeschäftigung in einem anderen Bereich (z. B. ...

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