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Entgelt / 3.7.4 Herabgruppierung

Justus Steinbömer
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Wird der Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet (Herabgruppierung), erfolgt die Stufenzuordnung stufengleich, d. h. er wird derselben Stufe zugeordnet wie in der höheren Entgeltgruppe.

Beschäftigte, welche vor der Herabgruppierung einen Strukturausgleich (§ 12 TVÜ-Bund/VKA) erhielten, erhalten diesen auch nach der Herabgruppierung, wenn der Anspruch auf einen Strukturausgleich bereits am 1.10.2005 bestanden hat.[1]

Das Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe wird auch bei der Herabgruppierung ab Beginn des Monats, in dem die Herabgruppierung erfolgt, gezahlt (§ 17 Abs. 4 Satz 4, Abs. 4a Satz 4, Abs. 4a.1 Satz 5 TVöD-VKA bzw. § 17 Abs. 5 Satz 4 [Bund] TVöD).

[1] BAG, Urteil v. 14.4.2011, 6 AZR 726/09.

3.7.4.1 Stufenlaufzeit nach Herabgruppierung

Es war lange umstritten, ob die in der bisherigen Stufe der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe und Stufe angerechnet wird. Das BAG hat für den Bereich der VKA mit Urteil vom 1.6.2017 zunächst entschieden, dass die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt.[1]

Diese Rechtslage gilt derzeit noch im Bereich des TV-L.

Der Bund hat in der Tarifrunde 2014 in § 17 Abs. 5 TVöD (Bund) tariflich ausdrücklich geregelt, dass bei Herabgruppierungen die bereits erreichte Stufenlaufzeit mitgenommen wird (Satz 3).

Durch Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 30.8.2019 zum TVöD-AT (Tarifpflege) ist auch im Bereich der VKA mit Wirkung zum 1.1.2020 diese Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD eingeführt worden.

[1] BAG, Urteil v. 1.6.2017, 6 AZR 741/15.

3.7.4.2 Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe

Sowohl im Geltungsbereich des TVöD (Bund) als auch im Geltungsbereich des TVöD (VKA) ist der Fall einer Herabgruppierung eines in einer individuellen Endstufe Beschäftigten nach dem 1.10.2007 nicht ausdrücklich geregelt. Denn in der niedrigeren Entgeltgruppe ...

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