BAG, Beschluss v. 22.10.2019, 1 ABR 13/18

Die Einstellung eines Arbeitnehmers in mehreren Betrieben eines Arbeitgebers benötigt die Zustimmung aller Betriebsräte. Die Zustimmung eines einzelnen Betriebsrats kann hierbei auch mangels Zuständigkeit nicht durch den Gesamtbetriebsrat ersetzt werden.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin hat 3 Betriebe, in welchen sie IT-Dienstleistungen für die Sparkassen-Finanzbranche erbringt. Es ist ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Für den Geschäftsbereich "End-2-End-Services" im Bereich Produktion Groupware stellte sie einen Leiter ein, dessen Dienstort laut Arbeitsvertrag der Betrieb der Arbeitgeberin in M sein sollte. Der Mitarbeiter trug die Personalverantwortung sowohl für in M tätigen Arbeitnehmer als auch für 2 in H tätige Mitarbeiter. Er nahm hierbei seine Aufgaben tageweise in M und in H wahr. Ein eigenes Büro hatte er jedoch nur am Standort in M. Seiner Einstellung stimmte der für den Betrieb in M gebildete Betriebsrat zu; dagegen wurde der Betriebsrat des Standortes in H nicht beteiligt. Aufgrund dessen beantragte dieser nun, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung im Betrieb H aufzuheben, solange keine Zustimmung des Betriebsrats in H vorliegt.

Die Entscheidung

Vor dem BAG hatte der Antrag Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Arbeitgeberin nach § 101 Satz 1 BetrVG verpflichtet sei, die Einstellung des Arbeitnehmers in den Betrieb H aufzuheben, da sie ohne Zustimmung des antragstellenden Betriebsrats erfolgt ist. Das BAG führte hierzu aus, dass nach § 101 Satz 1 BetrVG der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen könne, dem Arbeitgeber aufzuerlegen, eine personelle Maßnahme i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine Zustimmung durchgeführt hatte und diese damit betriebsverfassungswidrig sei. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer in den Betrieb H eingestellt, ohne dass der dort gebildete Betriebsrat zugestimmt hatte. Eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liege dann vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert werde, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Es sei für eine Einstellung bzw. für die erforderliche Eingliederung nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände verrichte, sondern entscheidend sei, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolge. Der Arbeitnehmer war somit nach Auffassung des Gerichts in den Betrieb H eingegliedert und somit dort beschäftigt; denn es komme weder darauf an, wo die "vertraglichen Angelegenheiten" des Arbeitnehmers "abgewickelt" werden, noch müsse der betroffene Arbeitnehmer einer Bindung an Weisungen einer im Betrieb tätigen "Führungskraft" unterliegen. Des Weiteren setzte die für eine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG notwendige Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten zu bestimmten Zeiten im Betrieb verrichten müsse oder dort über ein eigenes Büro verfüge.

Die Zustimmung des Betriebsrats konnte hierbei auch mangels Zuständigkeit nicht durch den Gesamtbetriebsrat ersetzt werden; denn der Gesamtbetriebsrat war durch die begehrte Entscheidung nicht unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen. Gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG kann dem Gesamtbetriebsrat nur die Behandlung solcher Angelegenheiten zugewiesen werden, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen. Die vorliegende Einstellung in den Betrieb H betraf jedoch nur diesen Betrieb.

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