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Einstellung eines Arbeitsnehmers in mehreren Betrieben eines Arbeitgebers

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BAG, Beschluss v. 22.10.2019, 1 ABR 13/18

Die Einstellung eines Arbeitnehmers in mehreren Betrieben eines Arbeitgebers benötigt die Zustimmung aller Betriebsräte. Die Zustimmung eines einzelnen Betriebsrats kann hierbei auch mangels Zuständigkeit nicht durch den Gesamtbetriebsrat ersetzt werden.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin hat 3 Betriebe, in welchen sie IT-Dienstleistungen für die Sparkassen-Finanzbranche erbringt. Es ist ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Für den Geschäftsbereich "End-2-End-Services" im Bereich Produktion Groupware stellte sie einen Leiter ein, dessen Dienstort laut Arbeitsvertrag der Betrieb der Arbeitgeberin in M sein sollte. Der Mitarbeiter trug die Personalverantwortung sowohl für in M tätigen Arbeitnehmer als auch für 2 in H tätige Mitarbeiter. Er nahm hierbei seine Aufgaben tageweise in M und in H wahr. Ein eigenes Büro hatte er jedoch nur am Standort in M. Seiner Einstellung stimmte der für den Betrieb in M gebildete Betriebsrat zu; dagegen wurde der Betriebsrat des Standortes in H nicht beteiligt. Aufgrund dessen beantragte dieser nun, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung im Betrieb H aufzuheben, solange keine Zustimmung des Betriebsrats in H vorliegt.

Die Entscheidung

Vor dem BAG hatte der Antrag Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Arbeitgeberin nach § 101 Satz 1 BetrVG verpflichtet sei, die Einstellung des Arbeitnehmers in den Betrieb H aufzuheben, da sie ohne Zustimmung des antragstellenden Betriebsrats erfolgt ist. Das BAG führte hierzu aus, dass nach § 101 Satz 1 BetrVG der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen könne, dem Arbeitgeber aufzuerlegen, eine personelle Maßnahme i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine Zustimmung durchgeführt hatte und diese damit betriebsverfassungswidrig sei....

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BAG 1 ABR 13/18
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Entscheidungsstichwort (Thema) Betriebsrat. Zustimmung. Einstellung Orientierungssatz An einem Verfahren, das auf die Aufhebung der Einstellung eines Arbeitnehmers nach § 101 Satz 1 BetrVG gerichtet ist, ist der ...

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