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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 8.2 Nummer 2: Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person

Antje Teichert
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Nummer 2 regelt die Fälle, in denen in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person gefordert wird und der Beschäftigte bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen diese geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzt. Auch diese Regelung war bereits für Eingruppierungen nach der Vergütungsordnung maßgebend (Nr. 4 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen zu Anlage 1a BAT).

8.2.1 Fallkonstellationen

Hierbei können verschiedene Konstellationen unterschieden werden.

  • Das Tätigkeitsmerkmal führt die Alternative des "sonstigen Beschäftigten" nicht auf.

    In diesem Fall ist der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

  • Das Tätigkeitsmerkmal enthält die Alternative des "sonstigen Beschäftigten", ohne dass der Beschäftigte die Anforderungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllt.

    Diese Fallkonstellation wird nunmehr zum ersten Mal tariflich geregelt. Auch in diesem Fall ist der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Diese Regelung entspricht der bisher hierzu bestehenden übertariflichen Regelung.

     
    Praxis-Beispiel

    EG 6 in Teil B Abschn. XXVI

    Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

    Wie ist nun ein Beschäftigter einzugruppieren, der zwar die geforderte Tätigkeit ausübt, jedoch die staatliche Anerkennung noch nicht erlangt hat und auch nicht die weiteren strengen Anforderungen der "sonstigen Beschäftigten" erfüllt?

    Er wird gem. Nummer 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der EG 5 eingruppiert.

  • Fehlen der Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung bei Heraushebungsmerkmalen

    Bei Heraushebungsmerkmalen, die sich auf Tätigkeitsmerkmale mit einer Vor- oder Ausbildung als Anforderung bez...

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