Bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe der höheren Entgeltgruppe immer neu mit dem Tag der Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD). Restzeiten aus der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe werden nicht angerechnet.

Ungeachtet dessen erhält der Beschäftigte immer vom Beginn des Monats der Höhergruppierung an das Entgelt der höheren Entgeltgruppe, selbst wenn die Höhergruppierung am Ende des Monats erfolgt (Satz 5).

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn ein Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe gem. § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) mit der Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD zeitlich zusammenfällt. In diesen Fällen ist zunächst der Stufenaufstieg und erst danach die Höhergruppierung vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Reihenfolge der Ereignisse.

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