Psychologische Psychotherapeuten sind Beschäftigte, die psychische Störungen bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen behandeln. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten behandeln nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Mit der Tarifeinigung für den Sozial- und Erziehungsdienst vom 30.9.2015 wurden die Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Entgeltgruppe S 17 mit Wirkung zum 1.7.2015 gestrichen. Ab dem 1.7.2015 wurden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BAT-O eingruppiert und gem. Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Psychologische Psychotherapeuten wurden aufgrund Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ebenfalls gem. Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Mit der Entgeltordnung wurden beide Berufsgruppen einheitlich der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.

Das Tätigkeitsmerkmal für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfordert die Approbation und entsprechende Tätigkeit.

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