Die Entgeltgruppe 10 ist Grundeingruppierung für Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit. Beschäftigte ohne einen Abschluss i. S. d. Vorbemerkungen zu diesem Abschnitt sind bei Erfüllung des Merkmals "sonstiger Beschäftigter" ebenfalls in Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Das Merkmal "entsprechende Tätigkeit" haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 zu diesem Abschnitt definiert. Wer die dort genannten Tätigkeiten verrichtet, übt entsprechende Tätigkeiten aus. Durch Tätigkeitsbeispiele legten die TV-Parteien grundsätzlich verbindlich fest, dass bei Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels die Tätigkeit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Entgeltgruppe entspricht.[1]

Im Übrigen ist unter einer entsprechenden Tätigkeit” eine Tätigkeit zu verstehen, die Ingenieurzuschnitt” hat, d. h., die Tätigkeit muss objektiv die Befähigung erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Ingenieur Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln.[2] Die Tätigkeit muss die durch einen Bachelorabschluss” vermittelten Kenntnisse eines Beschäftigten voraussetzen.

Die in der Protokollerklärung Nr. 1 angeführte örtliche Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung umfasst die laufende Überwachung der Herstellung eines Werks in Bezug auf Übereinstimmung mit den Ausführungszeichnungen, Angaben und Anweisungen in technischer Hinsicht, die Einhaltung der technischen und der behördlichen Vorschriften, die Abnahme der Bauleistungen und die Baustoffkontrolle, die Durchführung der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen sowie die rechnerische und fachtechnische Prüfung aller Kostenrechnungen.[3] Leitung von Bauten ist umfassend. Dem Beschäftigten müssen alle vorgenannten Aufgaben obliegen. Tariflich ist aber nur die Mitwirkung” bei der Leitung erforderlich.

Entgeltgruppe 11 hebt sich durch das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Leistungen aus Entgeltgruppe 10 heraus. Das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Leistungen wurde in der Protokollerklärung Nr. 2 zu diesem Abschnitt definiert.

Die Fallgruppe 1 beinhaltet die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a mit dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b. Beschäftigte dieser Vergütungsgruppe sind sowohl nach Anlage 1 als auch Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.

Die Fallgruppe 2 enthält die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 mit dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1c. Beschäftigte dieser Vergütungsgruppe sind nach Anlage 1 und nach Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.

Das Heraushebungsmerkmal der besonderen Leistungen muss in der Fallgruppe 1 mindestens zu einem Drittel der Gesamttätigkeit und in der Fallgruppe 2 zeitlich zumindest zur Hälfte der Gesamttätigkeit erfüllt werden. Die Vereinbarung der Fallgruppe 2 mit dem Zeitmaß von 50 % dient alleine dem Zweck, eine Basis für die Heraushebungsmerkmale in die EG 12 zu schaffen.

Den Begriff "besondere Leistungen" wird in der Protokollerklärung Nr. 2 beispielhaft näher erläutert.

 
Praxis-Beispiel

Das Heraushebungsmerkmal "besondere Leistungen" wurde bejaht

  • bei einem Diplomingenieur als Sachverständiger für Werkzeugspuren und sonstige Formspuren” der Kriminalpolizei.[4] Besondere Leistungen” erfordern eine deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation verlangt. Hier beschränkt sich die Tätigkeit nicht auf ingenieurmäßige Routinetätigkeiten, sondern es müssen auch Techniken und Methoden aus unterschiedlichen Fachgebieten angewendet werden;
  • bei einem technischen Angestellten im Straßenbauamt[5] (Brückenunterhaltungsmaßnahmen und Bauwerksprüfungen nach DIN 1076”, überwiegend Brücken in Natursteinmauerwerk);
  • bei einem Diplom-Ingenieur (FH) im Tiefbauamt einer Stadt, Sachbearbeiter für Brücken- und Ingenieurbau[6] (Bauleitung und Abrechnung von Brücken und konstruktiven Ingenieurbauten, Bauwerksprüfung und größere Maßnahmen der Instandsetzung von Brücken- und Ingenieurbauten);
  • bei einem Ingenieur in einem kommunalen Hochbauamt als Sachbearbeiter für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik” (HLS).[7] (Planung von Bauarbeiten auf den versorgungstechnischen Gebieten Heizung, Lüftung und Sanitär für städtische Gebäude und Einrichtungen, Mitwirkung an der Vergabe der Aufträge, Überwachung der Bauarbeiten und Abrechnung der Leistungen. Diese Tätigkeiten wurden wegen des engen inneren Sachzusammenhangs zu einem einzigen Arbeitsvorgang zusammengefasst);
  • bei einem Prüfstatiker.[8]

Das Heraushebungsmerkmal "besondere Leistungen" wurde verneint

  • bei einem Sachbearbeiter auf dem Gebiet der Versorgungstechnik bei einem Hochbauamt (Planung, Neubau und Unterhaltung)[9];
  • bei einer Sachbearbeiterin im Sachgebiet Bauunterhaltung und Ausführung von Neubaumaßnahmen” in einem Hochbauamt (Planung und Überwachung von Bauleistungen bei Neu-, Um-, Erweiterungsbauten, Restaurierungen, Instandsetzungen, Modernisierungen)[10];
  • bei einem Prüfstatiker b...

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