Katja Roland, Antje Teichert
Die Entgeltgruppe 10 ist Grundeingruppierung für Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit. Beschäftigte ohne einen Abschluss i. S. d. Vorbemerkungen zu diesem Abschnitt sind bei Erfüllung des Merkmals "sonstiger Beschäftigter" ebenfalls in Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Das Merkmal "entsprechende Tätigkeit" haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 zu diesem Abschnitt definiert. Wer die dort genannten Tätigkeiten verrichtet, übt entsprechende Tätigkeiten aus. Durch Tätigkeitsbeispiele legten die TV-Parteien grundsätzlich verbindlich fest, dass bei Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels die Tätigkeit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Entgeltgruppe entspricht.
Im Übrigen ist unter einer entsprechenden Tätigkeit” eine Tätigkeit zu verstehen, die Ingenieurzuschnitt” hat, d. h., die Tätigkeit muss objektiv die Befähigung erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Ingenieur Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln. Die Tätigkeit muss die durch einen Bachelorabschluss” vermittelten Kenntnisse eines Beschäftigten voraussetzen.
Die in der Protokollerklärung Nr. 1 angeführte örtliche Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung umfasst die laufende Überwachung der Herstellung eines Werks in Bezug auf Übereinstimmung mit den Ausführungszeichnungen, Angaben und Anweisungen in technischer Hinsicht, die Einhaltung der technischen und der behördlichen Vorschriften, die Abnahme der Bauleistungen und die Baustoffkontrolle, die Durchführung der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen sowie die rechnerische und fachtechnische Prüfung aller Kostenrechnungen. Leitung von Bauten ist umfassend. Dem Beschäftigten müssen alle vorgenannten Aufgaben obliegen. Tariflich ist aber nur die Mitwirkung” bei der Leitung erf...