Entgeltgruppe 12

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

Die Entgeltgruppe 12 basiert auf der Entgeltgruppe 11. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert, dass die Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal entspricht inhaltlich dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a Teils I der Anlage 1a zum BAT mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1e. Beschäftigte dieser Vergütungsgruppe waren nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA auch bisher schon der Entgeltgruppe 12 zugeordnet, sodass sich für sie aufgrund der neuen Entgeltordnung keine Veränderungen ergeben haben.

Da das Tätigkeitsmerkmal unverändert übernommen wurde, ist die bisherige Rechtsprechung zum Maß der damit verbundenen Verantwortung weiterhin zu berücksichtigen.

Das in EG 12 angesprochene Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden. Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Beschäftigte, die

  • entweder große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder
  • besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder für die Allgemeinheit zu bearbeiten haben.

Bei dem Tätigkeitsmerkmal der "erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung" besteht nach Auffassung des BAG inhaltlich und nach der Tarifsystematik zwischen dem Merkmal für Verwaltungsangestellte und für technische Angestellte kein Unterschied.[1] Den Begriff der "besonderen Verantwortung" hat das BAG im Falle der Eingruppierungsklage eines technischen Prüfers näher erläutert. Es verneinte das besondere Maß an Verantwortung, weil "für jede der Projektphasen und das gesamte Bauobjekt, das der Angestellte zu prüfen hat", nicht er, sondern der zuständige Planer oder Bauleiter bei der Verwaltung die Hauptverantwortung trug und die Verantwortung des Klägers demgegenüber relativ eingeschränkt war.[2]

Das besondere Maß der Verantwortung kann jedoch nicht nur in Auswirkungen auf den Behördenapparat selbst und in der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen liegen, sondern sich auch aus der Schwierigkeit von einzelnen Aufgaben ergeben, soweit diese sich auf materielle und individuelle Belange des öffentlichen Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter und die Allgemeinheit auswirken.[3]

Unter dem Begriff "Maß der Verantwortung" ist nach Auffassung des BAG die Verpflichtung zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei kann Mitverantwortung ausreichen und Unterstellung unter einem Dezernenten unschädlich sein.[4]

Allgemeine Verantwortlichkeit, wie sie für jeden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gilt, genügt jedoch nicht.[5]

 
Praxis-Beispiel
  • Verwaltungsleiter in Krankenhäusern, die bedeutsame Pflegesatzverhandlungen mit damit verbundenen Sofortentscheidungen in Krankenhausbereichen wahrnehmen.
  • Amts- oder Sachgebietsleitung im Aufgabenbereich Bauordnung/Bauleitplanung mit der Leitungsaufgabe "Steuerung, Koordination und Kontrolle".
  • Sachgebiets- oder Abteilungsleiter Organisation beim Hauptamt mit der Aufgabe: Durchführung umfassender Organisationsuntersuchungen einschließlich Personalbedarfsmessung und Stellenbewertung.

In folgenden Fällen wurde VergGr. III (nunmehr EG 12) bejaht:

  • Bei einem Stadtplaner.[6]
  • Bei einem Leiter Fachbereich Bauwesen (Bauunterhaltung, Maschinen- und Installationstechnik, Grünflächen, Sportplätze) bei Unterstellung von 6 Architekten/Ingenieuren, 11 Meistern/Technikern sowie 135 Arbeitern.[7]
  • Bei einem Hochbauingenieur.[8]
  • Bei einem Bauingenieur im Tiefbauamt.[9]
[1] BAG, Urteil v. 24.5.1978, 4 AZR 764/76.
[6] LAG Frankfurt, Urteil v. 16.3.1989, 9 Sa 1265/88.
[9] LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.3.1978 , 4 SA 655/77.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge