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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 12.4.4 Entgeltgruppe 12

Antje Teichert
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Entgeltgruppe 12

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

Die Entgeltgruppe 12 basiert auf der Entgeltgruppe 11. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert, dass die Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal entspricht inhaltlich dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a Teils I der Anlage 1a zum BAT mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1e. Beschäftigte dieser Vergütungsgruppe waren nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA auch bisher schon der Entgeltgruppe 12 zugeordnet, sodass sich für sie aufgrund der neuen Entgeltordnung keine Veränderungen ergeben haben.

Da das Tätigkeitsmerkmal unverändert übernommen wurde, ist die bisherige Rechtsprechung zum Maß der damit verbundenen Verantwortung weiterhin zu berücksichtigen.

Das in EG 12 angesprochene Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden. Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Beschäftigte, die

  • entweder große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder
  • besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder für die Allgemeinheit zu bearbeiten haben.

Bei dem Tätigkeitsmerkmal der "erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung" besteht nach Auffassung des BAG inhaltlich und nach der Tarifsystematik zwischen dem Merkmal für Verwaltungsangestellte und für technische Angestellte kein Unterschied.[1] Den Begriff der "besonderen Verantwortung" hat das BAG im Falle der Eingruppierungsklage eines technischen Prüfers näher erläutert....

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