Die im Überleitungsrecht geschaffene Entgeltgruppe 2Ü sieht die Entgeltordnung nicht mehr vor. Diese Tätigkeiten sind in der Entgeltordnung nunmehr entweder der Entgeltgruppe 3 (also höher) oder im Ausnahmefall der Entgeltgruppe 2 (also niedriger) zugeordnet worden. Zur Höhergruppierung der in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten ist ein Antrag gem. § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund erforderlich. Besonderheiten ergeben sich evtl. bezüglich der Stufe, da nunmehr in EG 3 die Stufe 6 eröffnet ist (siehe hierzu nachfolgend unter Punkt 4.7.11).

Übergeleitete Beschäftigte, die keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen, sind für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit weiterhin der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet. Für diese Bestandsbeschäftigten in der Entgeltgruppe 2Ü werden die Tabellenbeträge in § 19 Abs. 1 TVÜ-Bund fortgeführt.

In wenigen Einzelfällen ist die Tätigkeit der niedrigeren Entgeltgruppe 2 zugeordnet worden. In diesem Fall sind die Beschäftigten für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit weiterhin in die Entgeltgruppe 2Ü als "richtige" bestandsgeschützte Entgeltgruppe eingruppiert (§ 25 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund). In der Stufe 6 der Entgeltgruppe 2 steht jedoch den Beschäftigten ein höheres Tabellenentgelt zu als in der Stufe 6 der an sich höheren Entgeltgruppe 2Ü. Deshalb ist das BMI im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass in diesen Fällen § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund entsprechend angewendet und auf Antrag eine übertarifliche Höhergruppierung in Entgeltgruppe 2 Stufe 6 erfolgen kann.

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