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Eingruppierung (BAT) / 7 Bewährungsaufstieg, Zeitaufstieg, Vergütungsgruppenzulage

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7.1 Überblick

Verstreut über die gesamte Vergütungsordnung finden sich zahlreiche und unterschiedlich ausgestaltete Formen eines Aufstiegs.

 

Aufstieg ist ein Wechsel des Angestellten in die nächst höhere Vergütungsgruppe ohne bewertungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeit.

Die VergO unterscheidet folgende Aufstiege:

Zeitaufstieg ist ein Wechsel des Angestellten in die nächst höhere Vergütungsgruppe aufgrund des Ablaufs eines tariflich festgelegten Zeitraums. Allein der Zeitraum der Ausübung einer Tätigkeit ist maßgebend.

Beim Bewährungsaufstieg muss zum Zeitablauf noch zusätzlich der Umstand der Bewährung hinzutreten. Bei dem Erfordernis der Bewährung handelt es sich um eine zusätzliche personenbezogene Anforderung.

Als Aufstiegsersatz haben des Weiteren die Tarifvertragsparteien bei einigen Vergütungsgruppen Bewährungs- und Tätigkeitszulagen vorgesehen (Vergütungsgruppenzulage).

Mit den Aufstiegen und den Zulagen honorieren die Tarifvertragsparteien den Hinzugewinn von Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Ausübung einer Tätigkeit während eines tariflich festgelegten Zeitraums, wodurch sich die persönliche Qualifikation des Mitarbeiters erhöht und sein Erfahrungswissen erweitert und vertieft wird.

Hintergrund der Aufstiegsregelungen ist die im Laufe des Jahres 1965 für die Beamten der Länder eingeführte Regelbeförderung aus den Eingangsämtern der vier Laufbahnen in das jeweils erste Beförderungsamt. Die Gewerkschaften forderten daher für die Angestellten die Möglichkeit der "Beförderung", wie sie den Beamten eröffnet worden war. Allerdings wurden die Regelbeförderungen im Besoldungsbereich mit Wirkung zum 01.01.1976 wieder abgeschafft. Die Aufstiege im BAT sind hingegen geblieben.

7.1.1 Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT

Der Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT ist mit Wirkung zum 01.01.1966 eingeführt worden.

 

Beachten Sie: Der ...

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