In der Protokollerklärung zu § 2 Satz 3 der Anlage 8 ist festgehalten, dass ein Berufspraktikum als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenlaufzeit entsprechend berücksichtigt werden kann.

Das bedeutet, dass beispielsweise im Rahmen der Erzieherausbildung das zu absolvierende Anerkennungsjahr im Rahmen eines Praktikums nunmehr bereits als Arbeitszeit anerkannt werden kann und bei der zurückgelegten Beschäftigungszeit bei der Stufenzuordnung entsprechend zu berücksichtigen ist.

 
Praxis-Beispiel

Frau M. absolviert eine Ausbildung zur Erzieherin. Nach der theoretischen Ausbildung ist die Ableistung eines 1-jährigen Berufspraktikums vorgesehen. Frau M. kann dieses Praktikum in der Zeit vom 1.8.2013 bis zum 31.7.2014 in einem DRK Kindergarten absolvieren. Im Anschluss an das Praktikum wird sie von dem Kindergarten übernommen. Frau M. ist sodann zum 1.8.2014 als Erzieherin in die Entgeltgruppe S 6 Stufe 2 einzugruppieren.

 
Praxis-Beispiel

Frau M. hat das Praktikum in der Zeit vom 1.8.2013 bis 31.7.2014 in einem Kindergarten eines DRK Kreisverbandes absolviert, der einer Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes angehört. Dort kann Frau M. nicht übernommen werden. Ein anderer DRK Kreisverband, der ebenfalls einer DRK Tarifgemeinschaft angehört, stellt Frau M. zum 1.8.2014 als Erzieherin ein. Sie ist dort ebenfalls in Entgeltgruppe S 6 Stufe 2 einzugruppieren.

Frau M. wäre nur dann in Entgeltgruppe S 6 Stufe 1 einzugruppieren, wenn ein anderer DRK Verband sie einstellen würde, der nicht der Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes angehört.

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