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DRK-TV / 2.8.1 Einstellungsuntersuchung (§ 8 Abs. 1 DRK-TV)

Vera Neumann
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Der "Mitarbeiter ist verpflichtet, sich vor seiner Einstellung von einem vom DRK zu bestimmenden Arzt auf seinen Gesundheitszustand untersuchen zu lassen und die körperliche Eignung für die vorgesehene Verwendung nachzuweisen".

Von dieser Möglichkeit sollte allerdings – wenn die tarifliche Regelung auch keine Einschränkung z. B. "aus gegebenem Anlass" enthält – doch nur bei einer nachvollziehbaren Erforderlichkeit Gebrauch gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein DRK-Kreisverband hat die Stelle eines/r Lohnbuchhalters/in ausgeschrieben. Der Verband entscheidet sich für eine 28-jährige Bewerberin, die eine entsprechende Ausbildung, Berufserfahrung und sehr gute Arbeitszeugnisse hat. Körperliche Einschränkungen sind nicht ersichtlich.

Trotz der tariflich zulässigen Möglichkeit sollte hier der Arbeitgeber auf die Einstellungsuntersuchung verzichten.

Bei der Einstellung von Pflegekräften oder Rettungsdienstpersonal verhält es sich anders. Bei diesen Tätigkeiten geht es (auch) um einen körperlichen Einsatz, der das Verlangen des Arbeitgebers auf Nachprüfung der körperlichen Eignung rechtfertigt.

Der Arbeitgeber wird also beim Vorstellungsgespräch den Bewerber ggf. auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung zur Frage der körperlichen Eignung hinweisen.

Wenn aber der ärztliche Bericht bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags nicht vorliegt, sollte in diesen Arbeitsvertrag der Klausel "vorbehaltlich der gesundheitlichen Eignung" aufgenommen werden.

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