Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Arbeitnehmer bei Zuweisung einer Dienstwohnung für deren Nutzungswert auf seine Vergütung angerechnet wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 DWV). Die Höhe der Dienstwohnungsvergütung ist in § 12 DWV bestimmt. Sie ist in Höhe des Mietwerts festzusetzen.

Sieht eine nach § 65 BAT anwendbare Dienstwohnungsvorschrift (hier: § 2 Dienstwohnungsverordnung Nordrhein-Westfalen) vor, dass der örtliche Mietwert der Dienstwohnung durch Vergleich mit den Mieten zu ermitteln ist, welche in derselben Gemeinde für Wohnungen gezahlt werden, die nach ihrer Lage und Art und nach anderen, den Mietwert beeinflussenden besonderen Umständen vergleichbar sind, so sind die Vergleichsmieten für den nicht öffentlich geförderten Wohnungsbau zugrunde zu legen.[1]

Die Dienstwohnungsvergütung darf nach § 34 DWV den Betrag nicht übersteigen, der als höchste Dienstwohnungsvergütung für Angestellte und Arbeiter festgesetzt ist. Hierzu ist die "Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Angestellte und Arbeiter" in der Neufassung vom 4.8.2000 zu beachten.[2] Danach darf die Dienstwohnungsvergütung den Betrag nicht übersteigen, der sich bei sinngemäßer Anwendung der für die Beamten geltenden Bestimmungen ergibt.

Die höchste Dienstwohnungsvergütung ist abhängig vom Bruttoeinkommen, das als Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 4 (ungeachtet des tatsächlich gezahlten Ortszuschlags und ohne einen eventuell zustehenden Erhöhungsbetrag) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten tariflichen und außertariflichen Zulagen mit Ausnahme der Wechselschicht- und Schichtzulage definiert wird. Die Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszuschläge, die Überstundenvergütung, die Zeitzuschläge und die Vergütungen für Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft bleiben unberücksichtigt.

Ausgehend von diesem Bruttoeinkommen ergibt sich dann aus der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung"[3] die höchste Dienstwohnungsvergütung.

Durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen wird die Höhe des Entgelts bei Anschluss der Heizung einer Dienstwohnung an dienstliche Versorgungsleitungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV geregelt[4] und regelmäßig jährlich neu festgesetzt.

Nach § 35 DWV sind die Dienstwohnungsvergütung und die Kosten im Sinne der §§ 23 ff. DWV von der am Zahltag des gleichen Kalendermonats zu zahlenden Vergütung einzubehalten.

Grundsätzlich hat der Dienstwohnungsinhaber eine neu festgesetzte Dienstwohnungsvergütung nach § 12 Abs. 2 DWV vom Ersten des auf die Bekanntgabe folgenden übernächsten Kalendermonats an zu entrichten. Nach § 32 Abs. 2 und 3 DWV besteht für Angestellte und Arbeiter aber die Besonderheit, dass eine Vorabzustimmung im Fall einer maßnahmebedingten Erhöhung des Mietwerts notwendig ist.

Eine Gemeinde kann die Dienstwohnungsvergütung gegenüber einem Arbeiter oder Angestellten nicht durch Verwaltungsakt festsetzen. Wird die Dienstwohnungsvergütung trotzdem durch Verwaltungsakt festgesetzt, ist für eine Klage hiergegen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Bescheid ist rechtswidrig und damit aufzuheben, weil der Arbeitgeber auf dem Gebiet des privaten Rechts durch Hoheitsakt tätig geworden ist.[5]

Ist der Arbeitnehmer erkrankt und bekommt keinen Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers mehr, so ist kein Entgelt vorhanden, mit dem der Arbeitgeber gegenüber der Dienstwohnungsvergütung aufrechnen könnte. Aus dem Gedanken des § 326 BGB heraus ist der Arbeitnehmer dann verpflichtet, an den Arbeitgeber eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.[6]

[2] GMBl. 2000, 843; für Schleswig-Holstein: Amtsblatt 2001, 598.
[3] GMBl. 1979, 700.
[4] GMBl. 2002, 742.
[6] Schaub, Arbeitsrechtshandbuch § 84 Rz. 28.

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