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Dienstwohnung (§ 65 BAT) / 7 Dienstwohnungsvergütung

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Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Arbeitnehmer bei Zuweisung einer Dienstwohnung für deren Nutzungswert auf seine Vergütung angerechnet wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 DWV). Die Höhe der Dienstwohnungsvergütung ist in § 12 DWV bestimmt. Sie ist in Höhe des Mietwerts festzusetzen.

Sieht eine nach § 65 BAT anwendbare Dienstwohnungsvorschrift (hier: § 2 Dienstwohnungsverordnung Nordrhein-Westfalen) vor, dass der örtliche Mietwert der Dienstwohnung durch Vergleich mit den Mieten zu ermitteln ist, welche in derselben Gemeinde für Wohnungen gezahlt werden, die nach ihrer Lage und Art und nach anderen, den Mietwert beeinflussenden besonderen Umständen vergleichbar sind, so sind die Vergleichsmieten für den nicht öffentlich geförderten Wohnungsbau zugrunde zu legen.[1]

Die Dienstwohnungsvergütung darf nach § 34 DWV den Betrag nicht übersteigen, der als höchste Dienstwohnungsvergütung für Angestellte und Arbeiter festgesetzt ist. Hierzu ist die "Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Angestellte und Arbeiter" in der Neufassung vom 4.8.2000 zu beachten.[2] Danach darf die Dienstwohnungsvergütung den Betrag nicht übersteigen, der sich bei sinngemäßer Anwendung der für die Beamten geltenden Bestimmungen ergibt.

Die höchste Dienstwohnungsvergütung ist abhängig vom Bruttoeinkommen, das als Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 4 (ungeachtet des tatsächlich gezahlten Ortszuschlags und ohne einen eventuell zustehenden Erhöhungsbetrag) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten tariflichen und außertariflichen Zulagen mit Ausnahme der Wechselschicht- und Schichtzulage definiert wird. Die Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszuschläge, die Überstundenvergütung, die Zeitzuschläge und die Vergütungen für Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft bleib...

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