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Dienstwagen (BAT)

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1 Allgemeines

Nach den Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung vom 29. Juni 1993[1], zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMI vom 30. Oktober 1998[2], dürfen Dienstkraftfahrzeuge nur benutzt (und letztlich auch nur beschafft) werden, wenn mit ihrem Einsatz Zeit gewonnen, Kosten gespart werden und die gegenüber einer Benutzung anderer Verkehrsmittel entstehenden Mehrkosten in einem vertretbaren Verhältnis zur Dringlichkeit des Dienstgeschäfts oder zur Zeitersparnis stehen. Neben Kauf und Leasing kommt auch eine mit den Automobilfirmen vereinbarte Langzeitmiete von Dienstkraftfahrzeugen in Betracht. Mögliche (Großkunden-)Rabatte usw. sind zu nutzen. Größenordnung, Kaufpreisobergrenzen und Anzahl der Behörden (bei den Dienststellen) können vorgeschrieben werden.

Dienstkraftfahrzeuge sind nach den Grundsätzen der Selbstversicherung weder gegen Eigenschäden noch gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Die Haftung der Selbstfahrer für schuldhaft verursachte Schäden ist auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt. Fremdschäden werden beim Fahrer nur geltend gemacht, wenn auch eine private Kfz-Haftungsversicherung bei unbegrenzter Versicherungssumme gegenüber dem Halter bzw. Fahrer leistungsfrei wäre (insbesondere bei Vorsatz).

[1] GMBl. I S. 398.
[2] GMBl. S. 940.

2 Bereitstellung von Dienstkraftfahrzeugen

Dienstkraftfahrzeuge können sowohl durch dazu bestellte Kraftfahrzeugführer als auch einzelnen Bediensteten zum Selbstfahren zugewiesen werden. Dabei dürfen Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung (und umgekehrt) nur im Zusammenhang mit einer Dienstreise von dem Bediensteten durchgeführt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn mit dem Dienstkraftfahrzeug nach Dienstende zur Wohnung gefahren wird, um am folgenden Tag von dort aus eine Dienstreise zu beginnen. ...

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