Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Nur wenn außerhalb der Dienststätte Dienstgeschäfte ausgeübt werden, liegt eine Dienstreise vor.

Jeder Beschäftigte hat nur einen Dienstort. In seiner dort gelegenen Behörde werden durchweg seine Stelle geführt und ihn betreffende Personalentscheidungen getroffen. Er hat auch dann nur einen Dienstort, wenn er fortwährend bei mehreren Stellen beruflich tätig ist. Befinden sich Teile seiner Dienststelle in einer anderen politischen Gemeinde, ist als Dienstort der Ort anzunehmen, wo der Beschäftigte zeitlich überwiegend tätig ist.

 

Beachte

Bei einem gesetzlichen oder freiwilligen Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Gemeinden im Zuge einer Verwaltungsstrukturreform z. B., bleiben die einzelnen Mitgliedsgemeinden maßgebend.

Reisen vom Wohnort zum Ort der nicht überwiegenden dienstlichen Tätigkeit sind in diesem Fall Dienstreisen.

Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst verrichtet wird. Es gehören zu ihr alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten Liegenschaft, auch bei Überschreitung von Gemeindegrenzen.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte eines Landkreises ist am Montag und Dienstag bei der Kfz-Zulassungsstelle in der Stadt A, an den übrigen Arbeitstagen bei der Zentralverwaltung in der Stadt B tätig. Dienstort ist die Stadt B. Für die Fahrten von seinem Wohnort zur Kfz-Zulassungsstelle bekommt er Reisekostenvergütung, insbesondere Ersatz der Fahrtkosten. Anstelle des Tagegeldes (bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit) ist nach § 9 BRKG eine darunter liegende Aufwandsvergütung zu gewähren. Für die Fahrten zur Zentralverwaltung steht keine Reisekostenvergütung zu.

Vereinbarungen von Tele- oder Wohnraumarbeit ändern nichts an der Verpflichtung des Beamten, seinen Dienst grundsätzlich in der dienstlichen Einrichtung zu leisten, der sogenannten Dienstleistungspflicht, die eine Bringschuld darstellt. Als Dienststätte ist auch in einem solchen Fall alleine der Teil der zuständigen Dienststelle anzusehen, dem der häusliche Arbeitsplatz durch Geschäftsverteilungsplan zugewiesen und mit dem er technisch verbunden ist. Bei Telearbeit oder mobilem Arbeiten gilt die Dienststätte als Dienstort.

[1]

[1] Vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1.6.2005; GMBl. S. 830/838; Ziff. 2.1.3, zuletzt geändert durch die "Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)" v. 1.12.2022; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.11.2006, 2 A 11005/06.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge