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Dienstreise / 2 Dienstgeschäfte

Carsten Gorbatenko
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Dienstreisen im Allgemeinen kommen nur für Dienstgeschäfte in Betracht, die der Behörde obliegen, der der Bedienstete angehört und die dem Bediensteten auch zugewiesen sind. Damit knüpft das Dienstgeschäft an das konkrete Amt im funktionellen Sinne an. Dienstgeschäfte können für den Bediensteten somit nur in der Erledigung seiner ihm konkret übertragenen Aufgaben anfallen.[1] Bevor eine Dienstreise zur Erledigung der Dienstgeschäfte in Betracht kommt, ist aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder der Fürsorgepflicht zu prüfen, ob die Dienstgeschäfte nicht auch auf kostengünstigere Weise erledigt werden können.[2]

In der Praxis wird über den zuvor genannten engen und unauflöslichen Zusammenhang des auswärtigen Dienstleistungsauftrags mit dem Aufgabenkreis durch die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise entschieden. So kommt – eine fristgerechte Beantragung vorausgesetzt – der Anspruch auf Reisekostenvergütung zustande. Dieser Anspruch bleibt von einem Irrtum der Verwaltung bei der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise unberührt; ggf. ist er als Schadensersatzanspruch zu erfüllen. Die Verwaltung kann jedoch ihre Entscheidung vor Antritt der Dienstreise korrigieren.

Die nachstehenden Beispiele sollen nur einen Überblick über die Vielfalt der infrage kommenden Dienstgeschäfte verschaffen:[3]

  • Teilnahme an Veranstaltungen repräsentativer Art, wie z. B. Einweihungen, Dienstjubiläen, Kongresse, Ausstellungen und Trauerfeiern, jedoch nur, wenn die dienstlichen Belange eine amtliche Vertretung unbedingt erfordern. Hierbei ist bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzusetzen.
  • Reisen zur Dienstaufnahme am neuen Dienstort bei Versetzung, Abordnung oder Kommandierung (vgl. § 11 Abs. 1).
  • Prüfungstätigkeit von Prüfungsbeamten, wie z. B. Bedienstete des BRH oder LRH bei a...

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