Eine Dienstreise ist nicht jeder Aufenthalt an einem auswärtigen Ort, sondern nur derjenige zur Wahrnehmung von Dienstgeschäften. Letztere liegen bei Dienstleistungen vor, die sich üblicherweise aus den dem Angestellten nach Geschäftsverteilung oder Arbeitsplatzbeschreibung allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben ergeben. Dabei wird nicht jede auswärtige Verrichtung, die dienstlich geprägt oder in engem Zusammenhang mit den Dienstaufgaben steht, zu einem Dienstgeschäft. In der Praxis wird über den zuvor genannten engen und unauflöslichen Zusammenhang des auswärtigen Dienstleistungsauftrags mit dem Aufgabenkreis durch die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise entschieden. So kommt – eine fristgerechte Beantragung vorausgesetzt – der Anspruch auf Reisekostenvergütung zustande. Dieser Anspruch bleibt von einem Irrtum der Verwaltung bei der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise unberührt; ggf. ist er als Schadenersatzanspruch zu erfüllen. Die Verwaltung kann jedoch ihre Entscheidung vor Antritt der Dienstreise korrigieren.

Dienstgeschäfte im vorstehenden Sinne liegen z. B. vor bei

  • dienstlichen Besprechungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, auch in Arbeitskreisen und Kommissionen
  • auswärtiger Prüfungs- und Kontrolltätigkeit, Ausübung der Dienstaufsicht
  • Führen eines Dienstfahrzeugs, Botenfahrten
  • Messebesuchen und Ausstellungen, besonders wenn Kauf- und Ausstattungsentscheidungen vorbereitet werden
  • Messebesuchen und Ausstellungen, besonders wenn Kauf- und Ausstattungsentscheidungen vorbereitet werden
  • einer dienstlich angewiesenen Vortragstätigkeit in Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die sich aus dem Hauptamt ergeben
  • Tätigkeiten der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (sie nehmen ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit wahr und sind dabei weisungsfrei)
  • Zeugentätigkeit vor Gericht in dienstlichen Angelegenheiten, nicht jedoch bei gerichtlichen Vernehmungen wegen dienstlichen oder arbeitsrechtlichen Verfehlungen des Angestellten

    Vorbereitung von Gemeinschaftsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflügen)

  • vom Arbeitgeber veranlassten ärztlichen Untersuchungen
  • Nebentätigkeiten, bei denen der Bedienstete an Weisungen des Dienstherrn gebunden ist bzw. die auf Vorschlag oder Verlangen des Arbeitgebers erfolgen (vgl. § 3 Abs. 4 BRKG)
  • Teilnahme an repräsentativen und gesellschaftlichen Veranstaltungen (z. B. Empfängen, Firmen- und Vereinsjubiläen, Einweihungen), wenn die Anwesenheit von Verwaltungsangehörigen allgemein erwartet wird bzw. dienstliche Belange sie unbedingt erforderlich macht.

Keine Dienstgeschäfte liegen vor bei

  • Wahrnehmung von Aufgaben der Personal- und Vertretung schwer behinderter Menschen; hier steht nach eigenständigen Rechtsvorschriften Reisekostenvergütung vergleichbar derjenigen bei Dienstreisen zu
  • Teilnahme an Dienstjubiläen von Kollegen
  • Teilnahme an Betriebsausflügen (hier besteht aber Unfallschutz)
  • Teilnahme an Personalversammlungen; hier besteht Anspruch auf Fahrkostenersatz nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
  • Vortragstätigkeit in der Aus- und Fortbildung des Bedienstetennachwuchses; hier bestehen zumeist Erstattungsansprüche gegen den Ausrichter.

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