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Corona-Pandemie: Arbeitsrechtliche Fragestellungen für A ... / 8 Fernbleiben zur Kinderbetreuung wegen Kita- und Schulschließung

Jutta Schwerdle
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Kindertageseinrichtungen und Schulen wurden wegen der Coronavirus-Pandemie geschlossen. Eine Notbetreuung wird aufrechterhalten, zunächst nur für die Kinder bestimmter Personengruppen, die beruflich in sog. Kritischen Infrastrukturen tätig sind. Nähere Bestimmungen regeln die jeweiligen Bundesländer.

In Nordrhein-Westfalen beispielsweise war Grundlage einer solchen Entscheidung zur Aufnahme in der Notbetreuung nach der Leitlinie des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum einen ein Nachweis darüber, dass beide Elternteile (soweit nicht alleinerziehend) nicht in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen. Darüber hinaus muss eine schriftliche Zusicherung (oder Zusicherung der Nachreichung der Vorlage) der jeweiligen Arbeitgeber beider Elternteile vorliegen, dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist.

Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind nach den Leitlinien in Nordrhein-Westfalen[1] Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen. Bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung würden nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten. Die nachstehende Liste lehnt sich an die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) und wird stetig fortentwickelt:

Der folgende Personenkreis ist – beispielhaft: nach den Leitlinien in Nordrhein-Westfalen – in einer Kritischen Infrastruktur tätig:

1. Sektor Energie

  • Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik)
  • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze 

2. Sektor Wasser, Entsorgung

  • Hoheitliche und privatrechtliche W...

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