Eine eindeutige Rechtslage besteht, wenn ein Arbeitgeber von sich aus vorbeugend den Betrieb schließt.

 
Hinweis

Schließt der Arbeitgeber in eigener Entscheidung seinen Betrieb, muss der Arbeitgeber das Entgelt an die Arbeitnehmer weiterzahlen (Grundsatz des Betriebsrisikos, § 615 Satz 3 BGB). Ein Erstattungsanspruch besteht in diesem Fall nicht. Eine Milderung der wirtschaftlichen Folgen kann auch hier durch Überstundenabbau, Einführung von Kurzarbeit[1] etc. erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

So hat z. B. in Bayern der Automobil-Zulieferer Webasto nach Krankheitsfällen seine Firmenzentrale vorübergehend geschlossen. Hier kommt er in Annahmeverzug und ist weiterhin zur Entgeltzahlung verpflichtet. Allerdings hat die Fa. Webasto flächendeckend Home-Office angeordnet (näher zum Home-Office Ziffer 3.2 Home-Office als Alternative). Dies war möglich, weil es schon zuvor eine Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten gab und die nötige Infrastruktur dafür vorhanden ist. Ein weiteres Beispiel ist die Fa. DMG Mori in Pfronten. Hier wurde bei einem Mitarbeiter eine Corona-Infektion festgestellt. Vorübergehend wurden alle Tochterunternehmen in Pfronten vorsorglich geschlossen. Dies betrifft etwa 1.600 Mitarbeiter. Sie alle haben aus Annahmeverzug Anspruch auf Entgeltzahlung.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb wegen durch die Pandemie verursachten Auftrags- oder Absatzmangel oder wegen unterbliebener Lieferung von für die Produktion erforderlichen Teilen herabsetzt oder gar einstellt. Diese Konstellationen unterfallen dem sog. Wirtschaftsrisiko, welches der Arbeitgeber nach § 315 Satz 1 BGB zu tragen hat.

In diesen Fällen und nach hier vertretener Auffassung auch bei Schließung von Betrieben der öffentlichen Hand besteht jedoch die Möglichkeit der Anordnung von Kurzarbeit, um die wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitgeber abzufedern (näher zur Kurzarbeit unter Ziffer 7 Kurzarbeit im öffentlichen Dienst).

[1] Näher zur Einführung und Abwicklung von Kurzarbeit siehe Beitrag "Kurzarbeit im öffentlichen Dienst".

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