11.6.1 Rechtsgrundlage

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) i. d. F. vom 28.7.1998 (GVBl. I S. 264). Das Gesetz wurde zum 1.1.2018 novelliert[1]. Die wichtigsten Neuerungen sind[81g]:

  • Der Anspruch kann auch für 3-tägige Veranstaltungen geltend gemacht werden.
  • Auszubildende können jetzt ihren Anspruch auf Freistellung auch für Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts geltend machen.
  • Kleinst- und Kleinbetrieben wird künftig die Hälfte des täglich fortgezahlten Entgelts während der Freistellung der Beschäftigten zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung und beruflichen Weiterbildung erstattet.
  • Privaten Beschäftigungsstellen wird zukünftig nicht nur der durchschnittlich in Hessen gezahlte Stundenlohn, sondern das für den Zeitraum der Freistellung tatsächlich gezahlte Entgelt erstattet, sofern Bildungsurlaub für die Teilnahme an einer Ehrenamtsschulung gewährt wird.

Das HBUG sieht die Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen vor. Hiervon wurde mit der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz – BiUrlGDV) vom 1.2.1999, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22.11.2018, Gebrauch gemacht. Die Verordnung legt in § 1 die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten fest, für deren Schulung ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht. Weiterhin regelt die BiUrlGDV das Verfahren der Anerkennung von Trägern und der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen sowie die Art der Antragstellung, die Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und Abreisetag und das Programm einer Bildungsveranstaltung, die Berichtspflichten der Träger sowie neuerdings in § 7 auch das Nähere zum Erstattungsverfahren für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie für Ehrenamtsschulungen.

[1] Artikel 1 und 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 12.12.2017 (GVBl. S. 432).
[81g] Quelle: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration.

11.6.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind

  • Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte,
  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
  • in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte,

die ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen haben.

11.6.3 Freistellungsrelevante Themen

Der Bildungsurlaub dient der politischen Bildung, Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder der beruflichen Weiterbildung der nicht zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten dient er allein der politischen Bildung.

11.6.4 Umfang des Anspruchs

11.6.4.1 Dauer

Der Bildungsurlaub beträgt jährlich 5 Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.[1]

[1] Beschäftigte, die in Bildungsveranstaltungen pädagogisch mitwirken, haben Anspruch auf zusätzlich jährlich 5 Arbeitstage unbezahlten Bildungsurlaub.

11.6.4.2 Anrechenbarkeit

Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen den späteren Arbeitgeber anzurechnen. Eine Anrechnung von sonstigen Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen, ist möglich, wenn sie den Zielen des Gesetzes entsprechen und wenn in den betreffenden Regelungen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

11.6.5 Wartezeit

Der Anspruch wird erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erworben. Der Anspruch muss nicht neu erworben werden, wenn bei derselben Beschäftigungsstelle innerhalb einer Frist von 4 Monaten ein Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis oder an ein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet wird.

11.6.6 Verfahren

11.6.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs muss dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, jedoch spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt werden. Der Mitteilung sind eine Anmeldebestätigung, der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm der Bildungsveranstaltung beizufügen. Werden die Angaben und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, besteht kein Anspruch auf Freistellung für die entsprechende Bildungsurlaubsveranstaltung.[1] Außerdem ist dem Arbeitgeber nach Beendigung der Bildungsveranstaltung eine Teilnahmebestätigung vorzulegen.

[1] LAG Hessen, Urteil v. 14.8.2001, 15 Sa 1883//00.

11.6.6.2 Einschränkungen

Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub ablehnen,

  • wenn der Freistellung in dem vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen oder
  • wenn in dem jeweiligen Betrieb im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen teilgenommen hat.

Beide Ablehnungsgründe dürfen bei Auszubildenden jedoch nicht geltend gemacht werden.

Will der Arbeitgeber die Freiste...

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