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Bildschirmarbeitsplatz (BAT) / 7 Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens

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Der Arbeitgeber hat von sich aus den Beschäftigten eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person zu folgenden Zeitpunkten anzubieten:

  • vor der Aufnahme der Bildschirmtätigkeit (1. Untersuchung),
  • danach in regelmäßigen Zeitabständen (Nachuntersuchung),
  • sowie beim Auftreten konkreter, auf die Bildschirmarbeit zurückzuführender Sehbeschwerden (Anlass-Untersuchung).
 
Praxis-Tipp

Das Angebot sollte angesichts der Bußgeldbewehrung dieser Verpflichtung (§ 7 BildscharbV) aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.

Die Durchführung der Untersuchung ist für die Beschäftigten freiwillig und keine Voraussetzung für die Tätigkeit an einem Bildschirm.

Die Untersuchung sollte nach Möglichkeit durch den Betriebsarzt vorgenommen werden, weil dieser aufgrund seiner Kenntnisse der Beschäftigten und der Arbeitsplätze am ehesten in der Lage ist, evtl. erforderlich werdende arbeitsplatzbezogene oder personenbezogene Maßnahmen vorzuschlagen. Teile dieser Untersuchung (z. B. ein Siebtest) können auch unter der Verantwortung eines Arztes von geschulten Personen durchgeführt werden. Das Recht der freien Arztwahl der Beschäftigten wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Hinweise mit anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin für die Durchführung der Untersuchung enthält der "berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bildschirmarbeitsplätze (G37)".

Als regelmäßiger Zeitabstand für eine Nachuntersuchung empfiehlt sich eine Frist von 3 bzw. 5 Jahren.[1]

Ergibt sich aufgrund der Erst- oder Nachuntersuchung, dass bestimmte Mindestanforderungen an das Sehvermögen nicht erreicht werden (z. B. nicht ausreichende Sehschärfe), ist ergänzend eine augenärztliche Untersuchung zu ermöglichen.

Ein Ergebnis der Untersuchungen kann sein, dass die Beschäftigte...

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