Innerhalb des Gesamtzeitraums von 2 Jahren darf der befristete Vertrag dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Zulässig ist nur die Vereinbarung einer Zeitbefristung, mit Enddatum.
Die "Verlängerung" muss vor Ende des bisherigen Zeitvertrags vereinbart werden, d. h. sich unmittelbar ohne Unterbrechung an den vorhergehenden Vertrag anschließen.
Der bisherige Vertragsinhalt – zum Beispiel die Höhe der Vergütung, der Umfang der Arbeitszeit – darf anlässlich der Verlängerung nicht geändert werden!
Insbesondere letztgenannte Forderung der ständigen Rechtsprechung des BAG ist in der Praxis unbedingt zu beachten.
Keine Änderung des bisherigen Vertragsinhalts ist gegeben, wenn es unabhängig von der Verlängerungsvereinbarung zu einer Entgelterhöhung aufgrund eines anzuwendenden Tarifvertrags kommt, mag dieser auch nur aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung gelten.
Werden dagegen während der Laufzeit eines sachgrundlosen befristeten Arbeitsverhältnisses die Arbeitsbedingungen verändert, zum Beispiel die Vergütung erhöht, ohne eine Änderung der Laufzeit des Vertrags, so unterliegt diese Vereinbarung nicht der Befristungskontrolle, weil die Vereinbarung keine neue Befristungsabrede enthält und auch sonst keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung hat.
Sollen Arbeitsbedingungen, z. B. die Wochenstundenzahl, verändert werden, so muss dies während der Laufzeit des befristeten Vertrags durch einverständliche Vertragsänderung geschehen.
Es ist besonders zu beachten, dass die "Verlängerung" eine neue Befristungsvereinbarung ist und deshalb der Schriftform bedarf (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Die Verlängerungsvereinbarung muss schriftlich noch vor Ende des zu verlängernden Vertrags getroffen werden. Die Einhaltung der Schriftform ...